Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1865. (14)

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Seine Majestät der König von Preußen: 
den Herrn Otto Eduard veopold von Bismarck= Schönhau- 
sen, Allerhöchst Ihren Präsidenten des Staatsministeriums und Mini- 
ster der auwärtigen Angclegenheiten, 
den Herrn Johann Friedrich von Pemmer Esche, Allerhöchst 
Ihren Wirklichen Geheimen Nath, 
den Herrn Alexander Maximilian Philipsborn, Allerhöchst 
Ihren Director im Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten, und 
den Herrn Martin Friedrich Rudolph Delbrück, Allerhöchst 
Ihren Directer im Ministerium für Handel, Gewerbe und öffentliche 
Arbeiten, 
und 
Seine Majestät der König der Belgier: 
den Baron Johann Baptist Nothemb, Allerhöchst Ihren Staats- 
minister, außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister bei 
Seiner Majestäl dem Könige von Preußen, 
welche, nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Voll- 
machten, über nachstehende Artikel übereingekommen sind: 
Artikel I. 
Die Unterthanen der Staaten des Zollvereins, welche in Belgien, und 
die Belgier, welche in den Staaten des Zollvereins dauernd oder vorüber- 
Hehend sich aufbalten, sollen daselbst in Beziehung auf den Betrieb des Han- 
dels und der Gewerbe die nämlichen Rechte genießen und keinen höheren, oder 
anderen Abgaben unterworsen werden, als die Angehörigen des in diesen Be- 
ziehungen am meisten begünstigten dritten Landes. 
Artikel 2. 
Die Boden- und Gewerbo-Erzeugnisse Belgiens, welche in den Zollverein 
und die Boden= und Gewerbs-Erzeugnisse der Staaten des Zollvereins, welche 
in Velgien eingeführt werden, sollen daselbst, sie mögen zum Verbrauch, zur 
bagerung, zur Wiederauefuhr oder zur Durchfuhr bestimmt sein, der nämlichen 
Behandlung unterliegen und insbesondere keinen höheren oder anderen Abgaben
	        
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