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unterworfen werden, als die Erzeugnisse des in diesen Beziehungen am meisten
begünstigten dritten Landes.
Sollte für das in Belgien raffinirte französische Seesalz eine Ermäßigung
der Accise um mehr als 7 Prozent eintreten, so soll für das aus dem Zoll-
verein herstammende, in Belgien raffinirte Salz auf der Stelle eine Er-
mäßigung der Accise gewährt werden, welche um höchstens 7 Prozent geringer
sein soll, als der für das franzssische Secsalz bewilligte Rabatt.
Artikel 3.
Bei der Ausfuhr nach Belgien sollen im Zollverein und bei der Ausfuhr
nach dem Zollverein sollen in Belgien Ausgangs-Abgaben von keinen anderen
Waaren und mit keinem höheren oder anderen Betrage erhoben werden, als
bei der Ausfuhr nach dem in dieser Beziehung am meisten begünstigten
dritten Lande.
Artikel 1.
Die Waaren-Durchfuhr nach und von Belgien soll im Zollverein und die
Waaren-Durchfuhr nach und ven dem gollverein soll in Belgien von jeder
Durchgangs-Abgabe frei sein, unbeschadet der besonderen Anordnungen in
Beziehung auf Schiespulver, Kriegewaffen und Salz.
Artikel 5.
Jede Begünstigung, jedes Verrecht und jede Ermäßigung in dem Tarise
der Eingangs= oder Ausgangs-Abgaben, welche einer der hohen vertragenden
Tbeile einer dritten Macht zugestehen mschte, wird gleichzeitig und ehne
Bedingung dem anderen zu Theil werden.
Ferner wird keiner der vertragenden Theile ein Einfuhr- oder ein Aus-
suhr-Verbot gegen den anderen in Kraft setzen, welches nicht gleichzeitig auf
alle anderen Nationen Anwendung fände.
Die vorstehende auf Ausfuhrverbole bezügliche Bestimmung kann den, aus
dem Bundesverhältnisse herrührenden Verpflichtungen der zum Jollvereine ge-
börenden deutschen Bundesstaaten keinen Eintrag thun. Werden aus dieser
Veranlassung Verbote erlassen, se würde die belgische Regierung die Auefuhr
derselben Gegenstände verbieten köunen.