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Artikel 6.
Belgien tritt der Uebereinkunft bei, welche am 2. August 1862 zwischen
dem Zollverein und Frankreich Über die Jollabfertigung des internationalen
Verkehrs auf den Eisenbahnen abgeschlossen ist.
Sollte einer der vertragenden Theile größere, als die in dieser Ueberein-
kunft festgesetzten Erleichterungen mit einem dritten Staate verabreden, so wer-
den diese Erleichterungen auch auf den Verkehr mit dem anderen Theile, unter
Voraussetzung der Gegenseitigkeit, Anwendung finden.
Artikel 7.
Wer eine der nachfolgend genannten, im Zollvereine verfertigten Waaren
in Belgien einführt, ist befugt, statt der Eingangs- Abgabe vom Werthe, den
nachstehend bezeichneten Jollsatz zu entrichten, und zwar:
1) für Waaren von Wolle allein oder in Verbindung mit anderen
Spinn-Materialien, mit Ausnahme der indischen Kaschmir-Shawls
und Schärpen, 260 Franken für 100 Kilogramme;
2) für Waaren aus Baumwolle und Seide, in welchen die Baumwolle
überwiegt, 300 Franken für 100 Kilogramme.
Wird der Zollsatz nach dem Gewichte gewählt, so muß dies im Augen-
blick der Jolldeklaration erklärt werden.
Die nachstehend verzeichneten, aus dem Jollvereine herstammenden Wag-
ren werden bei ihrer Einfuhr in Belgien zugelassen wie folgt, und zwar:
im Jahre 1865. vom 1. Juli 1866 an
Steinkohlen für 100 Kilogramime 0O000 Fr. frei
(Eeisen= und Stahlwaaren für 100 Kilegr. 5%0 „ 4% Fr.
Saatb. . frei
Gold= und Silberblaüt frei
Papier, mit Auenahme der are für
100 Kilogr. . 4,»»Fr·
Chemische Fabrikate, rich besonders genannt frei
Strumpf-, Posamentier= und Bandwaaren von
Baumwolle oder Leinen . 10 Prozent vom Werthe.