Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1865. (14)

— 395 — 
Artikel 8. 
Bei der Einfuhr in den Zolverein werden die nachstehend genannten 
Erzeugnisse Belgiens zugelassen werden, wie folgt, nämlich: 
Steinkehlen, Roaks und geformte Kohlln zollfrei 
Chemische Zundhölger gollfrei 
Mehl, geschretenc oder ceschäite RKörner, enn 
Grütze, Malz, zollfrei 
Leinengarn, ud whe, mit der 9 ge. 
zollfrei 
Glas, weißes, gepreßt, beschüftn, mmienn ge. 
schnitten oder gemustert, vom Etr 2 Thlr. 20 Sgr. 
Glas, farbiges, bemaltes oder vergoldetes ehne 
Unterschied der Form; Glaswaaren in Verbin- 
dung mit anderen Materialien (mit Ausnahme 
von edlen Mectallen, echt vergoldetem oder ver- 
silbertem Metall, Schildpatt, echten Perlen. 
Korallen oder Steinen) vom Etr. . . 4 — 
» » 
Brüsseler und dänisches Onnefcuhieer, Aart. 
Marokin, Saffian und alles ** und 
lackirte #eder vom E#r. . „ 20 „ 
Artikel 9. 
Der gegenwärtige Vertrag soll am 1. Juli 1865 in Kraft treten und 
bio zum 30. Juni 1875 in Kraft AuranezWe 
Im Falle keiner der vertragenden Theile zwölf Monate vor dem Ablauf 
dieses Termins seine Absicht, die Wirkung des Vertrages aufhören zu lassen, 
dem anderen lundgegeben haben sollte, soll derselbe bis zum Ablaufe eines 
Jahres von dem Tage ab in Geltung bleiben, an welchem der eine oder der 
andere der vertragenden Theile denfelben gekündigt hat. 
Der gegenwärtige V Vertrag soll ratificirt und es sollen die Ratifications- 
urtunde sobald als möglich in Berlin ausgetauscht werden.
	        
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