Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1865. (14)

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Ferner wird keiner der vertragenden Theile ein Einfuhr= oder ein Aus- 
fuhr-Verbot gegen den anderen in Kraft seen, welches nicht gleichzeitig auf 
alle anderen Nationen Anwendung fände. 
Die rertragende Theile verflichten sich, die Ausfuhr von Steinkohlen 
weder zu verbieten, noch mit einer Abgabe zu belegen. 
Die vorstebenden auf Auofuhr-Verbote bezüglichen Bestimmmgen sollen 
en, aus dem Bunde#verhältnisse berrührenden Verpflichtm ungen ** zum Joll- 
verein spchorenden Deutschen Bundrestaalen krinen Eintrag uo 
Artikel 6. 
In Aetreff der Bezeichuung rder Giikettirung der Waaren oder deren 
Verpackung, der Muster und der Fabrik, oder Handelszeichen sollen die Unter- 
tbauen der Staaten des Zellverein in dem Vereinigten K#nigreiche von Groß- 
britannien und Irland und die Unterthanen Ihrer Britischen Majestät in den 
Staaten des Zollvereing denselben Schutz, wie die Juländer genießen. 
Artikel 7. 
Die in den verstebenden Artikeln 1 bie 6 getroffenen l.x*-l 
sinden auch auf die Kelouien und cautewäirtigen Besihungen Ihrer Britische 
Majestãt Anwendung. In diesen Keloenien und Besipungen sellen die W- 
zeugnisse der Staaten des BHelwikenns keinen höberen oder anderen Eingangs. 
Abgaben unterliegen, als die gleichartigen Cerzengnisse deo Vereinigten König- 
reichs von Großbrilannien und Irland oder irgend eineo anderen Landes, und 
en sell die Ausfuhr aus diesen Kolonien oder Besitzungen nach dem Zollverein 
keinen höheren eder anderen Abgaben unterwersen werden, als die Anofuhr 
nach dem Vereiniglen Königreiche ven Großtbritannien und Trland. 
Artikel 3. 
Der gegenwärtige Vertrag sell am 1. Juli 1865 in Kraft treten und 
bis zum 30. Juni 1877 in Kraft bleiben. Im Falle keiner der vertragenden 
Theile zwölf Monate vor diesem Tage seine Absicht, die Wirkung des Ver- 
trages aufhören zu lassen, dem anderen kund gegeben haben sollte, soll der- 
selbe bio zum Ablauf eines Jahres von dem Tage ab in Geltung bleiben, 
an welchem der eine oder der andere der vertragenden Theile denselben ge- 
kündigt hat.
	        
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