Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1865. (14)

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Seine Königliche Hoheit der Kurfürst von Hessen: 
Mrrhat. Sin Direktor der Haupt-Staats-Kasse Friedrich Theo- 
Seine Kniglice Hoheit der Großherzog von Sachsen- 
Weimar-Eisenach, 
Seine Hoheil der. Derzog won Sachsen-Meiningen, 
Seine Hoheit der Herzog von Sachsen-Altenburg, 
Seine Hobeit der Herzog von Sachsen-Roburg-Gotha, 
Seine Durchlaucht der Fürst von Schwarzburg= Rudolsladt, 
Seine Durchlaucht der Fürst von Schwarzvurg= Son- 
deröhausen, 
Ihre Durchlaucht die Fürstin-Regentin von Neuß älte- 
rer Linie 
und. 
Seine Durchlaucht der Fürst von Reuß jüngerer Linie, 
den Großherzoglich Sächsischen Geheimrath Gustav Thon, 
von welchen Bevollmächtigten, unter dem Vorbehalte der Ralifikation, solgen- 
der Vertrag abgeschlossen worden ist. 
Artilel I. 
Der Joll= und Handels-Verein der Thüringischen *- wird vom 1. 
Januar 1866 ab auf weitere zwölf Jahre, also bis zum Dezember 1877, 
unter den gegenwärtig an demselben Theil nehmenden dxbx’!PPpr sorl. 
gesebt. 
Für diesen Zeitraum bleiben daher der Vertrag wegen Errichtung des ge- 
dachten Vereins, vom 10. Mai 1833, der Vertrag, die Fortdauer des Thü- 
ringischen Zoll= und Handels-Vereins betreffend, vom 26. November 1852 
und der Vertrag wegen Beitritts des Aurfürsienthums Hessen binsichtlich des 
Kreises Schmalkalden zu dem eben genannten Vertrage, vom 3. April 1853, 
mit allen zu diesen Verträgen gelroffenen oder darauf bezüglichen besonderen 
Verabredungen der hohen kontrahirenden Regiernutzen, wie solche Verabredun- 
gen zur Zeit bestehen, in Kraft.
	        
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