— b2 —
Selne Excellenz Tschaupraja Jommerat, Gouerneur ber Stadt Bang-
kok und ihrer Umgebungen,
Seine Ercellenz Praja Montri Prakralahoom Fainiie, Generalgouver-
neur der nördlichen Provinzen,
welche, nachdem sie ihre Vollmachten sich mitgetheilt, und solche in uter und
seherier Form befunden haben, über nachflehende Artikel übereingekommen
Art. 1.
Zwischen den contrahirenden Deutschen Stagten einerseits und Ihren Ma-
jestäten, dem ersten und zweiten Könige von Siam Ihren Erben und Nach-
folgern andererseito, sowie deögleichen zwischen den beiderseitigen Staatsange-
hörigen soll dauernder Friede und unwandelbare Freundschaft beslehen.
Die beiderseitigen Unterlhanen sollen in den Gebieten des andern Theiles
vollständigen Schutz für Person und Eigenthum genießen.
Es soll den Unterthanen und Schiffen der Hohen vertragschließenden
Mächte vollkommene Freiheit des Handels und der Shhifffahrt n jedem Theile
ihrer beiderseitigen Gebiete zustehen, wo immer Handel oder Schiffsahrt den
Angehörigen oder Schiffen der am meisten begünstigten — gertattet ist,
oder künftig gestattet werden möchte.
Art. 2.
Die Hohen vertragschließenden Theile erkennen sich gegenseltig das Recht
zu, in den Häfen und Städten ihrer respectiven Staaten General-Consuln,
Confuln, Viece-Consuln und Consular-Agenten zu bestellen, und sollen die er-
wähnten Beamten dieselben Vorrechte, Freiheiten, Befugnisse und Befreiungen
genießen, deren sich die betreffenden Beamten der meistbegünstigten Nation
jetzt oder künftig erfreuen möchten. Indessen sollen gedachte Consularbeamte
ihre Funktionen nicht eher antreten dürfen, als bis sie das Exeqguatur der Lan-
desregierung erhalten haben.
Die Deutschen contrahirenden Staaten werden für jeden Hafen oder
jede Stadt nicht mehr als einen Gonsularbeamten ernennen. Für diejenigen
Orte aber, an welchen sie einen Lnreb se. oder Consul bestellen, sollen
sie berechtigt sein, außerdem noch einen Vice-Consul oder Consular-Agenten
zur Vertelung des General-Consuls roer Gonsuls in Abwesenhelt oder Behin-