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I.
vertrag
zwischen
Preußen, Sachsen, Baden, Kurhessen, den bei dem Thüringischen
Zoll= und Handelsvereine betheiligten Staaten, Braunschweig und
der freien Stadt Frankfurt,
die Fortdauer des Zoll= und Handels-Vereines
betreffend.
Nachdem die Regierungen von Preußen, Sachsen, Baden, Kurhessen, der
bei dem haringischen Joll, und Handels-Vereine betheiligten Staaten, Braun-
schweig, und der freien Stadt Frankfurt, im Anerkenntnisse der wohlthätigen
Wirkungen, welche der zwischen ihnen bestehende, auf den Verträgen vom 30.
März und 11. Mai 1833, vom 12. Mai 1835, vom 2. Januar 1836, von
8. Mai, 19. Oltober und 13. Nevember 1841 und vom 4. April 1853 bern.
hende Fell. und Handels-Verein, den bei dessen Gründung gehegten Absichten
entsprechend, für den Handel und gewerblichen Verkehr ihrer Länder, und
hierdurch zugleich für die Beförderung der Verkehrsfrelheit in Deutschland
überhaupt, herbeigesührt hat, in dem Wunsche übereingekemmen sind, den Fort-
besland dieses Vereins unter einander sicher zu ftellen und zugleich dessen Fort.
setzung mil den übrigen, demselben zur Zeit angehörenden Deutschen Regie-
rungen verzubereiten, so sind zur Erreichung dieses Zweckes Verhandlungen ge-
pflogen worden, wozu als Bevollmächtigte ernannt haben:
Seine Majestät der König von Preußen:
Allerhöchst Ihren General. Direktor der Steuern Johann Friedrich
von Pommer-Esche,
Allerhöchst Ihren Minsstertal-Dirchtor Alexander Max Philips-
born.
und