Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1865. (14)

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derungsfällen zu ernennen. Vice-Consuln oder Consular-Agenten können auch 
von den ihnen vorgesezten General-Consuln oder Consuln ernannt werden. 
Der Deutsche Consularbeamte soll die Interessen der in Siam vanäli 
oder daselbst ankommenden Unterthanen der contrahirenden Deutsche 
unter seinem Schutze, seiner Aussicht und seiner Controlle haben. . * 8 
wohl sich selbst allen Bestimmungen dieses Vertrags gemäß verhalten, als die 
Veobachtung derfelben von Seiten Deuischer Unterthanen erwirken. Desgleichen 
soll er alle Verordnungen und Vorschriften bekaunt machen und gehörig zum 
Valhuge bringen, wesche 3u zur Nachachtung Dautscher Stgatzanseherge für die 
Art und Weise ihres Geschäftsbetriebs und für die gehörige Befolgung der 
Landesgesetze berelts erlassen sind, oder noch erlassen schden moͤchten. 
In Fällen der Abwesenheit eines onzwlarbeamten der Deutschen contra- 
hirenden Staaten können Siam besuchende oder daselbst sich aufhaltende Unter- 
thanen dieser Staaten die Vermitlelung des (ensun einer befreundeten Na- 
tion in Anspruch nehmen, oder auch sich direkt an die Landesbehörden wenden, 
die dann die nöthigen Vorkehrungen kreffen sollen, um den betreffenden Deut- 
schen Angehörigen alle Vortheile des gegenwärtigen Vertrags zu slchern. 
Art. 3. 
Den Unterthaunen der rontrahirenden Deutschen Staaten, welche Siam be- 
suchen oder dort ihren Wohnsüitz nehmen, soll die freie Ausübung ihrer Re- 
ligion gestattet, und sie sollen befugt sein, an solchen geeigneten Orten, wo# 
ihnen hierzu von den Siamesischen Behörden die Erlaubniß gegeben wird, 
Kirchen zu erbauen. Eine solche Erlaubniß soll nicht versagt werden dürfen, 
ohne dah hinreichende Gründe dafür angeführt werden. 
Art. 4. 
Unterthanen der contrahirenden Deutschen Staaten, die im Königreiche 
Siam sich aufzuhalten wünschen, müssen sich auf dem Deutschen Consulate ein- 
zeichnen lassen, von welcher Einzeichnung den Siamesischen Behörden Abschrift 
mitzutheilen ist. So oft ein Unterthan eines der contrahirenden Deutschen 
Staaten sich in einer Sache an die Siamesischen Behörden wenden will, hat er 
sein Gesuch oder seine Reklamation vorab dem Deutschen Consular-Beamten 
vorzulegen, und Hel dieser die Eingabe, wenn er sie begründet und anständig 
abgefaßt findet, befärdern, andernfallo aber den Inhalt entsprechend abändern.
	        
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