Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1865. (14)

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a) der Rückerstattungen für unrichtige Erhebungen, 
b) der auf dem Grunde befesenen gemeinschastecher Verabredungen er- 
folgten Vergütungen der Ste i der Aranntwein-Jabrikation 
zwischen den kontrahirenden Staaten nach ven Lrrhsbtnsh der Bevölkerung vertheilt. 
Der Stand der Bevölkerung wird durch die im Zollbereine von drei zu 
drei Jahren stattfindenden Zählungen festgestellt. 
Der Steuer-Ertrag, beziehungsweise die Bevölkerung solcher Slaaten oder 
Gebiekstheile, welche vertragsmäßig mit einem drr kontrahirenden Staaten in 
Gemeinschaft aller oder einzelner von den im Artikel 5. bezeichneten Eimab. 
men stehen, soll bei der Theilung dieser (innahmen in den Stener-(ertrag, be- 
ziehungeweise die Bevölkerung dezenigen Staates eingerechnet werden, mit wel- 
chem eine solche Gemeinschaft stattfind 
Artikel 7 
Ueber die gemeinschastlichen Ginnahmen sudet unter den kontrahirenden 
Staaten vierteljährlich eine vorläufige und jährlich eine schließliche Abrech- 
nung slatt. 
Zum Zweck der vorläufigen Abrechnung übersenden die Direktiv-Behörden 
sämmtlicher kontrahirenden Theile dem Königlich Preußischen Finanz.Ministe- 
rium innerhalb der ersten sechs Wochen jedes Vierteljahres eine Uebersicht über 
die, im baufe d des oder der vorhergegangenen Viertelsabre des Ralenderjahres 
fällig Lewordenen Einnahmen und etwa gewährten Erstatlungen. Innerhalb 
fernerer vier Wochen übersendet das Königlich Preußische Finanz. Ministerium den 
Central.Finanzstellen der anderen kontrahirenden Theile, für den Thüringischen 
erein der Direktiv-Behörde desselben, die auf Grund dieser Uebersichten auf- 
gestellte vorläufige Abrechnung. Diese Abrechnung kezeichnet zugleich die Her- 
auszahlungen, welche zur Ausgleichung der, jedem kontrabirenden Theile für 
die Abrechnungo-Perirde zustehenden Einnahme-Autheile zu leisten sind. 
Ueber die Ginnahmen von der Uebergango-Abgabe für Bier erfelgt auch 
die vorläufige Abrechnung nur alljährlich. Im Uebrigen finden die vorstehen- 
den Bestimmungen uch auf diese Abrechnung Amvendung. 
Zum Zweck chlieshlichen Abrechnung machen die Direklir-Behörden 
dem Königlich Wli’rôà Finanz-Ministerium innerhalb der ersten sechs Mo- 
nate jedes Jahres darüber Mittbeilung: ob und was in den ven ihnen icer. 
sendeten, auf das Vorjahr bezüglichen Uebersichten zu berichtigen ist. 
Königlich Preußische Finanz-Ministerium übersendet die hiernach Gafeesteihe. 
schließliche Abrechnung den übrigen Central-Flnanzstellen, für den Thüringischen 
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