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3. befugt ist, auf privative Rechnung die Rückvergütung bei der Aus-
fuhr in das Ausland und in andere Vereinostaaten im Verhältniß
der eingelretenen Erhöhung des Erhebungssatzes zu erhohen und bei
der Auofuhr in die Gebiete der anderen kontrahirenden Staaten eine
Rückvergütung zu gewähren, welche jedoch den Betrag nicht über.
steigen darf, um welchen die Vergütung bei der Ausfuhr in das Aus.-
land in andere Vereinsstaaten erhöhl worden ist.
Artikel 11.
Die Wirksamkeit dei gegemwärtigen Vertrages beginnt mit dem 1. Jannar
1366. Derselbe tritt, von diesem Tage ab, an die Stelle folgender; zwischen
den kontrahirenden Theilen abgeschossener Verträge, nämlich:
1. des Vertrages zwischen Preußen und Sachsen wegen gleicher Be.
steuerung innerer Erzengnisse vom 30. März 1833, soweit derselbe
auf Gegenstände des gegemvärtigen Verlrages Bezug hat;
der Verträge zwischen Preußen, Sachsen und dem zu den Thüringi-
schen Zell= und Handels-Vereine verbundenen Staaten
wegen gleicher Bosteuerungi innerer Erzeugnisse vom 11. Mai 1633,
wegen Fortsetzung der # Verträge vom 30. März und 11. Mai 1833,
über die gleiche Besteuerung innerer Erzeugnisse vom 3. Mai 1341,
wegen Zortsebung des Verlrages vom 8. Mai Kn aͤrer die
gleiche Besleuerung innerer Erzeugnisse vom 4. April 1
der Uebereinkunft zwischen Preußen und Brannschweig zien -
Besteuerung innerer Erzeugnisse vom 19. Oktober 184
der Uebereinkunft zwischen Preußen, Sachsen und den Snns des
Thüringischen Zoll= und Handels-Vereins einerseits und Braunschweig
andererseite, den gegenseitig freien Verkehr mit Bier und die Ge-
meinschaftlichkeit der Uebergangs-Abgabe von Bier betreffend, vom
19. Oklober 1841.
Der gegenwärtige Vertrag findet keine Anwendung auf die Hohengollern=
schen vande und das Jadegebiet Preußens, sowie auf diejenigen Gebietstheile
Braunschweigs, welche zur Zeit dem Steuersusteme Hannovers angeschlossen sind.
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Artikel 12.
Der gegenwärtige Vertrag soll vorläufig bis zum 31. December 1877
gültig sein und, wenn er nicht vor dem 1. Jannar 1877 von dem einen oder