Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1865. (14)

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dem anderen 5 kontrahirenden Staaten aufgekündigt wird, auf weitere zwoölf 
Jahre, o fort von zwolf zu zwölf Jahren, als verlängert angesehen 
werden. 
Er erlischt, auch ohne vorgängige Aufkündigung, sobalt die zwischen den 
kontrahirenden Theilen bestehende Joll-Vereinigung aufhärt. 
Er soll alsbald zur Ratisikation der hohen kontrahirenden Hofe vorgelegt 
und e soll die Auswechselung der Ratifikations-Urkunden spätestens binnen sechs 
Wochen in Berlin bewirkt werden. 
So geschehen und in einem, für die hoben kontrahirenden Theile in 
dem Königlich Preußischen Geheimen Staagtsarchir niederzulegenden Exemplare 
vollzogen 
Verlin, den 28. Juni 1864. 
(acz.) v. Pommer Esche. Philipsborn. Delbrück. v. Thümmel. 
(L. S.) (I. S.) (I1. S.) (I. S.) 
Bode. Thon. v. Thielau. 
(I., S.) (I.. S.) (L. S.)
	        
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