Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1865. (14)

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Hhtich der Besteuerung des Tabakdaues und der in die Gemeinschaft fallenden 
Abgaben 
Die Wirhsauleit der von dem einen kontrahirenden Theile an die. Zoll- 
Direkstionen oder Haupt-Aemter eines anderen abgeordurten Beamten oder on · 
troleure erstreckt sich auch jerner auf die Erhebung und Kontrole dieser Abga- 
ben, unter Anwendung der, wegen der Stellung und Befugnisse dieser Beam- 
ten oder Kontrolenre im Allgemeinen getroffenen Verabredungen. 
Artikel 6. 
Dem GKönigrei) Hannover und dem Herogthum Oldenburg bleibt der 
Beitritt zu dem gegenwärtigen Verlrage vorbehalten. Derselbe tritt mit dem 
1. Jannar 1866 an die Stelle des am 4. April 1853 von den kontrahiren. 
den Theilen untereinander und mit dem Konigreich Hannover und Herzogthum 
Oldenburg abgeschlossenen Vertragro, die gleiche Besteueruuf ven Wein und 
Tabak, sowic den gegenseitig freien Verkehr mit diesen Artikeln und die Ge- 
meinschaftlichkeit der Uebergangs-Abgaben von denselben betreffend. Er findet 
keine Anwendung aus die Hobenzollernschen Lande und das Jadegebiet Preußens, 
sowie auf diejenigen Gebielotheile - welche zur Zeit dem Steuer- 
spstem Hannovers angeschlossen sind 
Der gegenwärtige Vertrag soll vorläufig bis zum 31. December 1877, 
hültig sein und, wenn er nicht vor dem 1. 2 1877 von dem einen oder 
dem anderen der kontrahirenden Staaten aufgekündigt wird, auf weitere zwölf 
Jahre, und so fort von zwöli zu zwölsf Jabren als verlängert angesehen werden. 
Er erlischt, auch ohne vorgängige Auflündigung, getal die zwischen den 
kontrahirenden Theilen bestehende Zollvereinigung aufbört. 
Er soll alsbald zur Ratifikation der hohen hentrahsrenden Hôfe vorgelegt 
und es soll die Auswechselung der ri Urkunden spätesteno binnen sechs 
Wochen in VBerlin bewirkt werder 
So geschehen und in einem, für die bohen kontrahirenden Theile in dem 
Königlich Proupeschen Geheimen Staats-Archiv niederzulegenden Exemplarc boll- 
zogen Berlin, den 28. Juni 1864. 
(dcz.) v. Pommer Esche. Philipoborn. Delbrück. v. Thümmel. 
(I. S.) (I. §.) (IL. S.) (I. S.) 
Bode. Thon. v. Thielau. 
(L. 8.) (I. S.) (L. 8.)
	        
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