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Hhtich der Besteuerung des Tabakdaues und der in die Gemeinschaft fallenden
Abgaben
Die Wirhsauleit der von dem einen kontrahirenden Theile an die. Zoll-
Direkstionen oder Haupt-Aemter eines anderen abgeordurten Beamten oder on ·
troleure erstreckt sich auch jerner auf die Erhebung und Kontrole dieser Abga-
ben, unter Anwendung der, wegen der Stellung und Befugnisse dieser Beam-
ten oder Kontrolenre im Allgemeinen getroffenen Verabredungen.
Artikel 6.
Dem GKönigrei) Hannover und dem Herogthum Oldenburg bleibt der
Beitritt zu dem gegenwärtigen Verlrage vorbehalten. Derselbe tritt mit dem
1. Jannar 1866 an die Stelle des am 4. April 1853 von den kontrahiren.
den Theilen untereinander und mit dem Konigreich Hannover und Herzogthum
Oldenburg abgeschlossenen Vertragro, die gleiche Besteueruuf ven Wein und
Tabak, sowic den gegenseitig freien Verkehr mit diesen Artikeln und die Ge-
meinschaftlichkeit der Uebergangs-Abgaben von denselben betreffend. Er findet
keine Anwendung aus die Hobenzollernschen Lande und das Jadegebiet Preußens,
sowie auf diejenigen Gebielotheile - welche zur Zeit dem Steuer-
spstem Hannovers angeschlossen sind
Der gegenwärtige Vertrag soll vorläufig bis zum 31. December 1877,
hültig sein und, wenn er nicht vor dem 1. 2 1877 von dem einen oder
dem anderen der kontrahirenden Staaten aufgekündigt wird, auf weitere zwölf
Jahre, und so fort von zwöli zu zwölsf Jabren als verlängert angesehen werden.
Er erlischt, auch ohne vorgängige Auflündigung, getal die zwischen den
kontrahirenden Theilen bestehende Zollvereinigung aufbört.
Er soll alsbald zur Ratifikation der hohen hentrahsrenden Hôfe vorgelegt
und es soll die Auswechselung der ri Urkunden spätesteno binnen sechs
Wochen in VBerlin bewirkt werder
So geschehen und in einem, für die bohen kontrahirenden Theile in dem
Königlich Proupeschen Geheimen Staats-Archiv niederzulegenden Exemplarc boll-
zogen Berlin, den 28. Juni 1864.
(dcz.) v. Pommer Esche. Philipoborn. Delbrück. v. Thümmel.
(I. S.) (I. §.) (IL. S.) (I. S.)
Bode. Thon. v. Thielau.
(L. 8.) (I. S.) (L. 8.)