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Art. 5
Unterthanen der contrahirenden Deutschen Staaten, die in Siam ihren
Wohnsitz au sschlagen wollen, dürfen dieses vorerst nur in der Stadt Bangkok
oder innerhalb eines Bezirko thun, dessen Grenzen, übereinstimmend mit den
Festsetzungen der übrigen zwischen Siam und den fremden Mächten geschlosse-
nen Verträge, folgende sind:
Im Norden: Der Bangputsa Canal, von seiner Mündung in den Tschaupia-
Fluß bis an die alten Mauern der Stadt Lobpuri, und eine gerade Linie
von dort bis zum Landungsplatze Pragnam am Flusse Passak in der Nähe
der Stadt Saraburi.
Im Osten: Eine gerade Linie vom Landungsplatze Pragnam bis nach
dem Zusammenflusse Klongkut Kanals mit dem Flusse Baupakong, und dieser
Fluß bis zu seiner Mündung. Auf dem Küstenstriche zwischen dem Bangpa-
kong und der Insel Simaharodscha soll es Deutschen Unterthanen freistehen,
sich an allen Orten niederzulassen, die nicht mehr als vier und zwanzig Stun-
den von Bangkok entfernt sind.
Im Süden: Die Insel Simaharadscha, die Sitschang-Inseln und die
Manem von Petschaburi.
Auf der Westseite des Golfs sollen sich Deutsche Unterthanen in Petscha-
buri und von dort bis zum Meklong-Flusse überall innerhalb einer Entfernung
von vierundzwanzig Stunden von Bangkok niederlassen dürfen. Von der
Mündung des Meklong an soll dieser die Grenze bilden bis zur Rajpuri, dann
eine gerade Linie von Najpuri nach Sapannaburi und von dort nach der
Mündung des Bangputs-Canals, in den Tschaupja-Fluß.
Indessen dürfen Deutsche Angehörige auch außerhalb dieser Grenzen ihren
Wohnsitz nehmen, sobald sie hierzu die Erlaubniß der Siamesischen Behörden
erhalten.
Allen Unterthanen der contrahirenden Deutschen Staaten steht es frei,
im ganzen Königreiche Siam zu reisen, Handel zu treiben und Waaren die
nicht verboten sind, zu kaufen oder zu verkaufen, von wem und an wen sie
wollen. Sie sind nicht verpflichtet von Beamten oder solchen, die im Besitze
eines Monopols sind, zu kaufen, oder an dieselben zu verkaufen, und es ist
Niemanden gestattet, sie in ihren Handelsgeschäften zu behindern oder zu
stören.
Art. 6.
Die Siamesische Regierung wird Deutschen Staatsangehörigen keinersei