Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1865. (14)

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vom 4. April 1853 zwischen Ihnen bestehenden Zoll= und Handels-Vereins 
sicher zu slellen, und zugleich dessen Fortsetzung mit den übrigen, demselben zur 
Zeit angehörenden Deutschen Regierungen vorzubereiten, haben Unterhand- 
lungen eröffnen lassen und zu Bevollmächtigten ernannt, und zwar: 
einerseito 
Seine Majestät der König von Preußen: 
Mhocht Ihren General- Direltor der Steuern Johann Friedri 
on Pommer-Esche, 
ie Ibren Ministerial-Direktor Alexander Max Philips- 
born 
und 
Allerhöchst Ihren Ministerial-Direktor Martin Friedrich Rudolph 
Delbrück; 
Seine Majestät der König von Sachsen: 
Maerhocht Ihren Geheimen Finanzrath Inlius Haus von 
Thũ 
Seine Hoheit der Großherzog von Baden: 
Allerhöchst Ihren Ministerialrath Friedrich Wilhelm Heinrich 
Schmidt; 
Seine Königliche Hoheit der Kurfürst von Hessen: 
Allerhöchst Ihren Direktor der Hauptstaatskasse Friedrich Theo- 
dor VBode; 
Die bei dem Thüringischen Zoll= und Handelsvereine bethei- 
ligten Souveraine, nämlich außer Seiner Majestät dem Könige von 
Preußen und Seiner K#niglichen Hoheit dem Kurfürsten von Hessen: 
Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Sachsen- 
Weimar-Eisenach, 
Seine Hoheit der Herzog von Sachsen-Meiningen, 
Seine Hoheit der Herzog von Sachsen-Altenburg, 
Seine Hoheit der Herzog von Sachsen-Coburg-Gotha, 
Seine Durchlaucht der Fürstvon Schwarzburg-Rudolstadt,
	        
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