Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1865. (14)

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Seine Durchlaucht der Fürst von Schwarzburg. Sonders. 
hausen; 
Ihre Durchlaucht die zürstin-Regentin von Reuß älterer 
Linie, 
Seine Durchlaucht der Fürst von Neuß jüngerer Linie, 
den Grohherzoglich Sächsischen Geheimrath Gustav Thon: 
Seine Hoheit der Herzog von Braunschweig und vüneburßg: 
Höchst Ihren Finanz. Direktor Wilbelm Erdmann Florian von 
Thielau; 
Der Senat der freien Stadt Frankfurt: 
den JZolldireklionsrath Dr. Paul Eduard Mettenius: 
andererseits 
Seine Majestät der König von Hannover: 
Allerhöchst Ihren Geheimen Finanz-Direktor Carl vudwig von 
Bar: 
Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Oldenburg: 
Allerhöchst Ihren Oberzollrath Carl Meyer, 
von welchen Bevollmächtigten, unter dem Verbehalte der Ratifikation, folgen. 
der Vertrag abgeschlossen worden ist: 
Artikel 1. 
Seine Majestät der König von Hannover treten für Ihre Lande und 
Seine Königliche Hoheit der Großberzeg von Oldenburg treten für das Her- 
zogthum Oldenburg dem, zwischen den anderen kontrahirenden Staaten am 
28. Juni d. J. abgeschlessenen Vertrage, die FKortdauer des Zoll, und Han- 
dels. Vereines betreffend, in allen Punkten bei. 
Ueber den Antheil des Königsreichs Hannover und des Herzogthums 
Oldenburg an dem, zufolge der Bestimmung im Artikel 6. dieses Vertrages 
zur Vertheilung kommenden Ertrage der Eingangs= und Ausgangs-Abgaben 
ist jedoch ein besonderes Abkommen getroffen. 
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