Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1865. (14)

#432 — 
Artikel 2. 
Seine Majestät der König ven Hannover treten für Ihre Lande und 
Seine Königliche Hoheit der Großherzogs von Oldenburg treten für das Her- 
zogthum Oldenburg dem, zwischen Preußen, Sachsen. Aurhessen, den zum Thü- 
ringischen Joll= und Handelo-Vereine verbundenen Staaten und Braunschweig 
am 28. Juni d. J. abgeschlossenen Verkrage über den Verkehr mit Tabak und 
Wein in allen Punkten bei. 
Dieser Vertrag findet auf das Jadegebiet Preußens ebenfalls Anwendung. 
Artikel 3. 
Gegenwärtiger Vertrag soll unverzüglich zur Ratisikation der heben kon- 
trahirenden Theile vergelegt und es soll die Auswechselung der Ratifikatienen 
gleichzeitig mit dem Austausch der Ratifikatieurn dee im Artilel 1. bezeichneten 
Vertrages in Verlin bewirkt werden. 
So geschehen Berlin, den 1I. Juli 1864. 
(gez.) von Pommer Esche. Philipsborn. Delbrück. von Bar. 
(L. S.) (I. s.). (L. S.) (I. S.) 
Meyer. von Thümmel. Schmidt. Bode. 
(1. S.) —) (I. S.) .. S. 
Thon. von Thielau. Mettenius. 
(I. §.) (I. §.) (I. S.)
	        
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