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Hoheit der Großherzog von Hessen und bei Rhein und Seine Hoheit der
Herzog von Nassau andererseits, gleichmäßig von dem Wunsche geleitet, die
Fortdauer des auf Grund der Verträge rom 22. und 30. März und 11. Mai
18333, vom 12. Mai und 10. December 1835, vom 2. Jannar 1836, vom
3. Mai, 19. Oktober und 13. November 1841 und vom 4. April 1853
zwischen Ihnen bestehenden Zoll- und Handels-Vereins sicher zu stellen, haben
Unterhandlungen eröffnen lassen und zu Bevollmächtigten ernannt, und zwar:
einerfeits
Seine Majestät der König von Preußen:
Allerhöchst Ihren General-Direktor der Steuern Johann Friedrich
von Pommer Esche,
Allerhöchst Ihren Ministerial-Direktor Alexander Max Philipes-
born ’
und
Allerhöchst Ihren Ministerial-Direktor Martin Friedrich Rudolph
Delbrück;
Seine Majestät der König von Sachsen:
Allerhöchst Ihren Geheimen Finanzrath Julius Hane von Thümmel;
Seine Majestät der König von Hannover: 6
Allerhöchst Ihren Geheimen Finanz-Direktor Carl Ludwig von
Bar;
Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Baden:
Allerhöchst Ihren Ministerialrath Friedrich Wilhelm Heinrich
Schmidt;
Seine Königliche Hoheit der Kurfürst von Hessen:
Allerhöchst Ihren Direktor der Haupl-Staats-Kasse Fried rich Theo-
dor Bode:
Die bei dem Thüringischen Zoll= und Handels-Vereine bethei-
ligten Souveraine, nämlich außer Seiner Majestät dem Könige von
Preußen und Seiner Königlichen Hoheit dem Kurfürsten von Hessen: