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Kraft, soweit sie bisher noch in Kraft waren und nicht durch die folgenden
Artikel abgeändert sind.
Artikel 2.
In den Gesammtverein sind insbesondere auch kiejenigen Slaaten ein-
begriffen, welche schon früher entweder mit ihrem Gebictc, oder mit einem
Theile desselben dem Zoll. und Handelospsteme eines oder des anderen der kon-
trahirenden Staaten beigetreten sind, unter Berücksichtigung ihrer auf den Bei-
trillorerträgen beruhenden besonderen Verhälinisse zu den Staaten, mit wel-
chen sie jene Verträge abgeschlessen haben.
Diese Staaten sind zur Zeit:
. Illiktflcthtttgi"- chwerin, vernoge seinee Vertrages mil Preußen
vom 2. Dezember 1826 in Beziehung auf seine von Preußen um-
schlossenen Gebietotheile Rossow, Neteband und Schönberg:
Sachsen-Koburg-Getha, vermoöge seines Verlrages mit Bayern
und EN# vom I/#. Juni 1831 in Beziehung auf dae Amt
Königs
. pchwakzbnkq Rudolstadt, vermöge selnes Vertraues mit Preu-
ben vom 25. Mai 1838 in Beziehung auf jeine von Prenßen um.
schlossenen Landestheil#;
4) Sachsen-Weimar-Eisenach, vermöge seineo Vertraßee mit
Preußen vom 30. Mai 1833 in Beziehung auf dir Aemter Allstedl-
und Oldisleben;
Schwarzburg= #onderehausen, vermöge jeines Vertragee mit
Preußen vem 6. Juni 1833 in Beziehung auf die in dem Pren-
ßischen Gebiete eingeschlessenen Theile det Fürstenthums:
Sachsen-Reburg Gotha, vermöge seince Vertrages mit, **
vom 26. Jumi 1833 in MBeziehung auf das Amt Volkeuro
. Hessen= Homburg, vermöge seiner Vertrage mit dem ineoper,
zogthum Hessen vom 20. Februar 1835 und 26/29. Oktober 1841.
in Beziehung auf das Amt Homburg:
. Oldenburg, vermege seines Vertraged mit Preusten vom 31.
zember 1836 in Beziehung aus das Fürstenthum Virkenfeld;
Hessen-Domburg, vermöge seines Vertrages mit Preußen vom
5. Dezember 1840 in Beziehung auf daee Oberamt Meisenheim:
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