Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1865. (14)

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Kraft, soweit sie bisher noch in Kraft waren und nicht durch die folgenden 
Artikel abgeändert sind. 
Artikel 2. 
In den Gesammtverein sind insbesondere auch kiejenigen Slaaten ein- 
begriffen, welche schon früher entweder mit ihrem Gebictc, oder mit einem 
Theile desselben dem Zoll. und Handelospsteme eines oder des anderen der kon- 
trahirenden Staaten beigetreten sind, unter Berücksichtigung ihrer auf den Bei- 
trillorerträgen beruhenden besonderen Verhälinisse zu den Staaten, mit wel- 
chen sie jene Verträge abgeschlessen haben. 
Diese Staaten sind zur Zeit: 
. Illiktflcthtttgi"- chwerin, vernoge seinee Vertrages mil Preußen 
vom 2. Dezember 1826 in Beziehung auf seine von Preußen um- 
schlossenen Gebietotheile Rossow, Neteband und Schönberg: 
Sachsen-Koburg-Getha, vermoöge seines Verlrages mit Bayern 
und EN# vom I/#. Juni 1831 in Beziehung auf dae Amt 
Königs 
. pchwakzbnkq Rudolstadt, vermöge selnes Vertraues mit Preu- 
ben vom 25. Mai 1838 in Beziehung auf jeine von Prenßen um. 
schlossenen Landestheil#; 
4) Sachsen-Weimar-Eisenach, vermöge seineo Vertraßee mit 
Preußen vom 30. Mai 1833 in Beziehung auf dir Aemter Allstedl- 
und Oldisleben; 
Schwarzburg= #onderehausen, vermöge jeines Vertragee mit 
Preußen vem 6. Juni 1833 in Beziehung auf die in dem Pren- 
ßischen Gebiete eingeschlessenen Theile det Fürstenthums: 
Sachsen-Reburg Gotha, vermöge seince Vertrages mit, ** 
vom 26. Jumi 1833 in MBeziehung auf das Amt Volkeuro 
. Hessen= Homburg, vermöge seiner Vertrage mit dem ineoper, 
zogthum Hessen vom 20. Februar 1835 und 26/29. Oktober 1841. 
in Beziehung auf das Amt Homburg: 
. Oldenburg, vermege seines Vertraged mit Preusten vom 31. 
zember 1836 in Beziehung aus das Fürstenthum Virkenfeld; 
Hessen-Domburg, vermöge seines Vertrages mit Preußen vom 
5. Dezember 1840 in Beziehung auf daee Oberamt Meisenheim: 
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