nen Gesetzgebung eines jeden Theil nehmenden Staates oder aus lokalen In-
teressen sich als nothwendig ergeben. Bei dem Zolltarije namentlich sollen
hierdurch in Bezug auf Eingangs= und Auegangs-Abgaben bei einzelnen, we-
niger für den größeren Handels= Verkehr geeigueten Gegenständen solche Ab-
weichungen von den allgemein angenommenen Erhebungssäpen, welche für ein-
zelne Staaten als vorzugdweise wunschenowerh erschrinen, nicht ausgeschlossen
sein, seiern sie auf die allgemeinen Interessen des Vereino nicht nachtheilig
einwir
Trunsei soll auch die Verwaltung der Eingangs= und Ausgangs-Ab-
gaben und die Organisation der dazu dienenden Behörden in allen Ländern
des Gesammtvereins, unter Verücksichtigung der in denselben bestehenden eigen-
tihümlichen Verhaltnisse, auf gleichen Fuß gebracht werden.
Die kontrahirenden Staalen werden demgemäß
das Zollgesetz,
die Zollordnung 1
die Grundsätze, das Zollstrafgesetz betreffend,
wie solche zwischen ihnen vereinbart worden sind, auch serner in Amvendung
bringen. Unter dem in diesen Gesehen und in den vereinbarten Verwaltungs-
Vorschristen erwähnten allgemeinen ingangszoll oder allgemeinen Eingangs-
Abgabe ist sortan ein Jollsatz von 15 Groschen oder 52 ½ Kreuzer zu verstehen.
Der inzwischen bereits verkündete gemeinschaftliche Tarif für die Eingangs-
und Auegango-Abgaben ist diesem Vertrage beigefügt! Die Verabredung im
Separat-Artikel 7 zum Artikel 6 des Vertrages vem 4. April 1853 wird nicht
erneuert
Von der Durchfuhr werden Abgaben nicht erboben und es ktreten
Verabredungen außer Wirksamkeit, welche in den, im Artikel 1 genannten Ver-
trägen über die Durchgangs-Abgaben getroffen sind.
Artikel 5.
Veränderungen in der Zollgeselgebung, mit Einschluß des Zolltarifs und der
Zollordnung, sewie Zusäte und Anenahmen können nur auf demselten Wege
und mit gleicher Uebereinstimmung sämmtlicher (Flieder des Gesammtvereins be-
wirkt. !- wie die Einführung der Gesele erfolgt.
ies gilt auch von allen Anordmungen, welche in Beziehung auf die Zell-
vrnnde allgemein abändernde Normen ausstellen.