Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1865. (14)

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Artikel 8. 
Die kontrahirenden Staaten erneuern die am 21. September 1842 ab- 
Ceschlessene 1Uhtrremmant * Ertheilung von Erfindungs-Patenten und Pri- 
vilegien mit der Maaßgabe, daß jeder von ihnen, auch während der Dauer 
deo gegenwärtigen üi befugt ist, von derselben zurückzutreten, wenn er 
seinen Rücktritt drei Monate vor der Ausführung den übrigen kontrahirenden 
Staaten erklärt hat. Auf die Verbindlichkeit der Uebereinkunft unter den letz- 
teren hal ein solcher Rũcktritt keinen Einfluß. 
Um jedoch jedes in den Erfindungs-Patenten oder Privilegien liegende 
Ventehrohilderml auch in Zukunft sern zu halten, soll die Bestimmung unter 
Nr. I1II der erwähnten Uebereinkunft auch für diejenigen Staaten verbindlich 
kleiben, welche von der letzteren zurücklreten mochten. Nicht minder werden 
diese Staaten fortfahren, die Unterthauen der übrigen kontrahirenden Staaten 
sowohl in Betreff der Verleihung von Patenten, als auch binsichtlich des 
Schubeo für die, durch die Patent-Grtheilung begründeten Befugnisse den eige- 
nen Untertbanen gleich zu behandeln. 
Artikel 9. 
Hinsichtlich der Einfuhr von Spielkarten behält es bei den in den kon- 
E— Staaten bestehenden Verbots, oder Beschränlungs-Gesetzen sein 
Bewenden 
n- der kontrahirenden Staaten, in welchen hinsichtlich der Ein- 
fuhr von Spielkarten Verbols= oder Beschränkungs-Gesetze gegenwartig noch 
nicht besteben, bleibt es unbenommen, solche Gesetze zu erlassen. 
Artikel 10. 
In Betreff des Salzes ist unter den kontrahirenden Staaten Folgendes 
verabredet worden, 
§S. 1. 
#a) Die Einfuhr des Salzes und aller Gegenstände, aus welchen Koch- 
jalz ausgeschieden, zu werden psflegt, aus fremden, nicht zum Vereine gebörigen 
Ländern in die Vereinostaaten ist verboten, in seweit dieselbe nicht für eigene 
Rechnung einer der vereinigten Retierungen, und zum unmittelbaren Verkaufe 
in ihren Salz. Aemtern, Fakkoreien oder Niederlagen geschiebt. 
1.) Die Durchfuhr dee Salzes und der vorbezeichneten egenstende aus
	        
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