Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1865. (14)

449 — 
tungen, mit oder ohne Gemeinschaftlichfeit der Steuererträge, gerichtet sein. 
Vis dahin, wo dieses Ziel erreicht worden, sollen binsichtlich der vorbemerkten 
Steuern und des Verkehrs mit den davon betroffenen Gegenständen unter den 
Vereinsstaaten, zur Vermeidung der Nachkbeile, welche aue einer Verschieden- 
artigkeit der inneren Steuersvsteme überhaupt, und namentlich aus der Un- 
gleichheit der Steuersäe, sowohl für die Produzenten, ale für die Sienerein 
einnahme der einzelnen Vereinsstaaten erwachsen konnten — abgeseben von 
der Bestenerung des im Umfange des Jollvereins erzeugten Rübenzuckers, wes- 
halb auf die besondere getroffenen Vereinbarungen Bezug genommen wird, 
— solgende Grundsatze in Anwendung kommen. 
I. Hinsichtlich der audländischen Erzeugnisse. 
Ven allen bei der Einfuhr mit mehr als 15 Gr. — 521 Xr. — vom 
Zenutuer belegten Erzeugnissen, von welchen entweder auf die in der Zollord. 
nung vorgeschriebene Weise dargethan wird, daß sie ale ausländischee Ein= oder 
Durchgangagut die zellamtliche Behandlung bei einer Erhebungebehörde des 
Vereino bereits bestanden baben oder derselben noch unterliegen, darf keine 
weitere Abgabe irgend einer Art, sei cs für Rechnung des Staals oder für 
Rechnung von Kommunen und Korporationen, erboben werden, L6, — was 
das Eingangsgut betriftt, — mit Verbehalt derjenigen inneren Steuern, welche 
in einem Vereinsstaate auf die weitere Verarbeitung oder auf anderweite Be- 
reitungen aus solchen (erzeugnissen, ohne Unterschied des ausländischen, inlän- 
dischen oder vereinsländischen Ursprungs, allgemein gelegt sind. 
Unter diesen Stenern sind für jetzt die Steuern von der Fabrikation des 
Branntweins, Biers und Essige, ingleichen die Mahl= und Schlachtsteuer zu 
verstchen, welchen daber das auslandische Getreide, Malz und Vieh im gleichen 
Maaße, wie das inländische und vereinsländische unterliegt. 
In denjenigen Staaten, in welchen die inneren Steuern von Getränken 
so angelegt sind, daß sie bei der Einlage der letzteren erheben oder den Stener- 
pflichtigen zur Last gestellt werden, findet der Grundsatz der Freilassung ver- 
zollter ausländischer Erzeugnisse von inneren Abgaben in der Art Anwendung, 
daß die erste Einlage verzollter ausländischer Getränke, d. h. diejenige, welche 
dem direkten Bezuge aus dem Auolande oder dem Bezuge aus öffentlichen Nie. 
derlagen oder Privaklägern unmittelbar folgt, von jeder innern Steuer befreit bleibt. 
Diese Bestimmung gilt auch da, wo die Erhebung einer inneren Getränke. 
steuer für Rechnung von Kommunen oder Korporationen statifindet.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.