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) Die kontrahirenden Staaten werden die innere Steuer von dem, zur
Essigbereitung verwendeten Branntwein nicht erlassen und, abgesehen von dem
Falle der Ausfuhr des Essigs nach dem Auslande, nicht erstatten.
5. 5.
Welche, dem dermaligen Stande der Gesebgebung in den Vereinsstaaten
entsprechende Beträge nach den Bestimmungen der 55. 3 und 4 zur Erbebung
kommen und beziehungsweise zurückerstaltet werden enenn ist. besonders ver-
abredet worden. Treten spälerhin irgendwo Veränderungen in den fa die
inneren Erzeugiff zur Zeit bestehenden Steuersäten ein, so wird die betref-
fende Regierung den übrigen Vereins-Regierungen davon Mittheilung machen,
und hiermit den nachweic verbinden, daß die Steuer-Beträge, welche, in Folge
der eingetretenen oder beabsichtigten Veränderungen, von den vereinsländischen
Erzeugnissen erhoben, und bei der Ausfuhr der besteuerten Gegenstände ver-
gütet werden sollen, den vereinbarten Grundsähen entsprchend bemessen seien.
Sollten eine oder mehrere Regierungen gegen die milgetheillen Steuer-
beträge Erinnerungen zu machen haben, so wird hierdurch diesenige Regierung,
welche die Veränderung vorgenommen hat oder vornehmen will, in der An-
wendung der mitgetheilten Steuerbeträge nicht behindert, vielmehr sind elwaige
Erinnerungen dagegen im Korrespondenzwege oder auf den General-Konseren-
zen zur Erledigung zu bringen.
In Preusen, ausschließlich der Hohengollern'schen Lande, in Sachsen,
Kmhessen, dem Thüringischen Vereine und Braunschweig werden die Ueber-
gangs-Abgaben von Tabakblättern und Tabakfabrikaten und von Vier mit den
ur Zeit bestehenden Säyen von ½ Thlr., beziehungsweise /8 Thlr. vom
Jollzentner erhoben.
Das Nämliche gilt in Hannover und Oldenburg rücksichtlich der Ueber-
gangs-Abgabe von Tabakblätlern und Tabakfabrikaten.
F. 6.
Die Erhebung der inneren Steuern von den damit betroffenen vereins-
ländischen Gegenständen soll in der Regel in dem Lande des Bestimmungs-
ortes stattfinden, in sofern solche nicht, nach besonderen Vereinbarungen, ent-
rerer durch gemeinschaftliche Hebestellen an den Binnengrenzen, oder im Lande
der Versendung für Rechnung des abgabeberechtigten Staates erfolgt. Auch
sollen die, zur Sicherung der Steuer-Erhebung erforderlichen Anordnungen,