Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1865. (14)

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soweit sie die, bei der Versendung aus einem Vereinsstaate in den anderen 
einzuhaltenden Straßen und Kontrolen betreffen, auf eine, den Verkehr mög- 
lichst wenig beschränkende Weise und nur nach gegenseitiger Verabredung, auch, 
dafern bei dem Transporte ein dritter Vereinsstaat berührt wird, nur unter 
Zustimmung des leteren getroffen werden. 
Wo innere Steuern nach dem Werthe des Gegenstandes erheben werden, 
wird, in Absicht der aus anderen Vereinsstaaten übergehenden Erzeugnisse, 
auf Kontrol-Einrichtungen Bedacht genommen werden, nach welchen die Er- 
mittelung des Werthes in der Regel erst im Bestimmungsorte, mit Ver- 
meidung zeitraubender und den Verkehr belästigender Untersuchungen an den 
Vinnengrenzen oder auf dem Wege zwischen dem Versendungs- und Bestim- 
munggorte, eintritt. 
8. 7. 
Die Erhebung von Abgaben für Rechnung von Kommunen oder Korpo- 
rationen, sei es durch Zuschläge zu den Staatssteuern oder für sich bestehend, 
soll nur für Gegenstände, die zur örtlichen Konsumtion beslimmt sind, bewilligt 
werden und es soll dabei der im §F. 3 dieses Artikels ausgesprochene all. 
gemeine Grundsatz wegen gegenseitiger Gleichmäßigkeit der Behandlung der 
Erzeugnisse anderer Vereinsstaaten ebenso wie bei den Staatsftenern in An- 
wendung kommen. 
Zu den, zur örtlichen Konsumtion bestimmten Gegenständen, von welchen 
hiernach die Erhebung einer Abgabe für Rechnung von Kommunen oder Kor- 
porationen allein soll stattfinden dürfen, sind allgemein zu rechnen: Vier, Essig, 
Malz, Cider (Obstwein), und die der Mahl= und Schlachtsteuer unterliegenden 
Erzeugnisse, ferner Brennmaterialien, Markt-Viklualien und Fourage. 
Vom Weine soll die Erhebung einer Abgabe der vorgedachten Art nur 
in denjeuigen Vereinsstaaten, welche zu den eigentlichen Weinländern gehören 
(Bayern, Württemberg, Baden, Großherzogthum Hessen und Nassau), zu- 
lässig sein. 
So weit in einzelnen Orten der zum Jollvereine gehörigen Staaten die 
Erhebung einer Abgare von Branntwein für Rechnung von Kommunen oder 
Korporationen gegenwärtig stattfindet, oder (wie in Kurhessen) nach der be- 
stehenden Geiehgebung nicht versagt werden kann wird es dabei ausnahms- 
weise bewenden. 
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