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Es sollen aber die für Rechnung von Kommunen oder Korporationen zur
Erhebung kommenden Abgaben ven Wein und Branntwein, ingleichen von
VBier, in Alsicht ihres Betrages der Beschränkung zieren9 daß
olche beim Branntwein, mit der Staals steuer, zusammen, den ..
dieses Ulkttkkloskstaqchtut Mcuunalmh von 10 Thalern für die Sbn“ und
beim Wein und Bier den Sat von 20 Prezent der für die Staatssteuern
ebendaselbst verabredelen Marimalsätze nicht überschreiten dürien. Ausnahmen
biervon sollen nur insoweit zulässig sein, als eir izelue Kommunen oder Korpo-
rationen schon gegenwärlig eine höhere Abgabe erheben, welchen Falls lebtere
fertbestehen kann.
Sollten in einem oder dem anderen Orte auch noch von anderen, alo den
wertkherd unten Gegenständen, Abgaben erboben werden, so soll die Er-
hebung d letzteren zwar einstweilen fendeseten konnen, die betreffenden Re-
gierungen werhen'e 6sich jedech angelegen sein lassen, solche Abgaben bei der
ersten passenden Gelegenheit zu befeitigen. Ueber den Erfolg der diesfälligen
Bemühungen wird den übrigen Vereins-Regierungen auf den jährlichen Gene-
ral-Konferenzen von Zeit zu Zeit Mittheilung gemacht werden.
Vom Tabak dürsen Abgaben für Rechnung ron Kemmunen oder Korpo-
rationen überall nicht erhoben werden.
Abgaben für Rechnung ven Kommunen oder Korperationen dürfen bei
dem Uebergange der besteuerten Gegenstände nach anderen Vereinsslaalen, gleich
den Staatesteuern, ganz oder theilweise zurückerstaltet werden, soweit eine
solche Vergütung bei dem Uebergang der besteuerten Gegenstände nach anderen
Orlen desselben Landes stattfindel.
C. 8.
Die Regierungen der Vereinostaaten werden sich gegenseitig:
#n) von allen in der Folge eintretenden Veränderungen ihrer Gesetze und
Verordnungen über die im §. 2. dieses Arlikels bezeichneten Staats-
steuern, sowic von den Gesetzen und Verordnungen über neu ein-
zuführende Steuern,
5b) binsichtlich der Kemmunal- k. Abgaben aber darüber, in welchen
Orten, von welchen Kommunen oder Korporationen, von welchen
Gegenständen, in welchem Betrage und auf welche Weise dieselben
erhoben werden,
vollstandige Mittheilung machen.