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Zoll· Erhebungs· und Aufsichts · Behoͤrden, ingleichen bei den Zoll-
direktionen in möglichste Uebereinstimmung zu bringen.
Die kontrahirenden Staaten machen sich verbindlich, für die Diensttreue
der bei der Zollverwaltung von ihnen angestellten Beamten, und Diener und
für die Sicherheit der Kassenlokale und Geldtranoporte in der Art zu haften,
gaß Ausfälle, welche an den oll-Einnahmen durch Dienst-Untreue eines Au-
destellten erfolgen, oder aus der Entwendung bereits eingezahlter Gelder ent.
stehen, von derjenigen Regicrung, welche den Beamten angestellt hat, oder
welche die entwendeten Bestände erhoben hatte, ganz allein zu vertrelen sind
und bei der Revenüentheilung dem betreffenden Staale zur vast fallen.
In Betracht, daß die Kosten für die inneren Steuerämter oder B-
ämter oder Packhöfe einem jeden der kontrahirenden Staaten zur Last fallen,
bleibt es jedem derselben überlassen, solche Aemter innerhalb seines Gebietes
in beliebiger Zahl zu errichten, so daß in Beziehung auf deren Kompetenz
und Personal-Bestellung keine anderen als diejenigen Beschränkungen eintreten,
welche aud der Vereino-Zollordnung und den bestehenden Instruktionen und
Veralrehungen hervorgehen.
Der gesammte amtliche Schriftwechsel in den beneinschaftichen Jollangele-
geuheiten zwischen den Behörden und Beamten der Vereinsstaalen im ganzen
Umfange des Zollvereins soll auf den Brief- und nahkposlutpoktoskulufoks
dert werden und es ist zur Begrũudung dieser Portofreiheil die Korrespondenz
der gedachlen Art mit der äußeren Bezeichnung „Zollvereindsache“ zu versehen.
Artikel 31.
Die kontrahirenden Staaten gestehen sich gegenseitig das Recht zu, den
Haupt „Zoll. Aemtern anderer Vereinsflaalen sowohl an den Grenzen, als im
Junnern (Haupt-Stener-Aemtern mit Niederlage) Kontroleure beizuordnen,
welche von allen Geschäften derselben und der Neben-Aemter in Beziehung auf
das Abferligungs-Versahren und die Grenzbewachung Kenntniß zu nehmen,
und auf Einballung eines gesetzlichen Verfahrens, ingleichen auf die Abstellung
etwaiger Mängel einzuwirken, übrigens sich jeder eigenen Verfügung zu ent-
halten haben.
Bei keinem Haupt-Zoll. ronp. Haupt-Steueramte sollen jedoch gleichzeilig
repue iel anderer Vereinostaaten stationirt werden
dienstliche Stellung und die Befugnisse dieser Kontroleure
haben #r ueil Kommahirren Staaten besonders verständigt.