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ch) die Verhandlungen über Abänderungen des Zollgesetzes, der Zollord-
nung, des Zolltarifo und der Verwaltungs-Organisation, welche von
einem der kontrahirenden Staaten in Antrag gebracht werden, über-
haupt über die zweckmäßige Entwickelung und Ausbildung des ge-
meinsamen Handels= und Zollsystems.
Bei der Verhandlung dieser Gegenstände wird die Hauptsorge der Kon-
serenz-Bevollmächtigten dahin gerichtet sein, bei jedem vorkommenden Gegen-
stande durch eine gründliche und erschöpfende Erörterung desselben eine allge-
meine Uebereinstimmung herbeizuführen.
Wird nach einer solchen vorausgegangenen GErörterung, hinsichtlich bines
der unter a. und b. aufgeführten Gegenstände, dieser Zweck nicht erreicht,
haben die Bevollmächtigten durch Einhelligkeit der Stimmen einen Shcbteich
ter zu erwählen, welchem die CEntscheidung zu übertragen ist. Den in einem
solchen Falle ergangenen schiedorichterlichen Ausspruch werden die betheiligten
Regierungen sofort in Ausführung bringen lassen, jedoch soll durch selbigen
kein Präjudiz für die Entscheidung künftig eiwa vorkommender ähnlicher Diffe-
renzen begründet werden, sondern hierbei steto von neuem schiedsrichterlicher
Auospruch eintreten.
Bei der Berathung über solche Gegenstände, welche in die Rategorie
Litt. c. und (I. fallen, haben sich die Bevollmächtigten nach ihren Instruktio-
nen zu richten, und die gefaßten Beschlüsse unterliegen der Ratifikation der kon-
trahirenden Regierungen, vor deren allseitigem GEintreffen, sie nirgends Gültig-
keit haben, noch verkündet und vollzogen werden sollen.
Ihre Verkündung, insoweit sie sich zur Bekanntmachung eignen, geschieht,
wie die Verkündung der gemeinschaftlichen Verträge, Gesetze und Verordnungen
überhaupt, in jedem der vereinten Staaten im Namen der Regierung.
Artikel 35.
Treten im Laufe des Jahres, außer der gewöhnlichen Zeit der Versammlung
der Konferenz-Bevollmächtigten, außerordentliche Ereignisse ein, welche unverzüg-
liche Maaßregeln oder Verfügungen von Seiten der Vereinsstaaten erheischen,
so werden sich die kontrayirenden Regierungen darüber im diplomatischen Wege
vereinigen, oder eine auherordentliche Zusammenkunft ihrer Bevollmächtigken
veranlassen.