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Artikel 36.
Den Aufwand für die Bevollmächtigten und deren elwaige Gehülfen bestreitet
dasjenige Glied des Gesammkvereins, welches sie absendet
Das Kanzlei-Dienstpersonal und das Lokale wird unentgeltlich von der
Regierung gestellt, in deren Gebiete der Zusammenkritt der Konferenz slattfindet.
Artikel 37.
Für den Fall, daß andere Deutsche Staaten den Wunsch zu Frlene. ge-
ben sollten, in den Zollverein aufgenommen zu werden, erklären sich d
trahirenden Regierungen bereit, diesem Wunsche, soweit er unter gchriger Be ·
rücksichtigung der besonderen Interessen der Vereinsmitglieder möglich erscheint,
durch desfalls abzuschließende Verträge Folge zu geben.
Die Unterhandlung solcher Verträge wird in der Regel denjenigen unter
den kontrahirenden Staaten überlassen bleiben, deren Gebiet an das vand der
Deutschen Regierung angrenzt, von welcher die Aufnahme in den Verein ge-
wünscht wird.
Sollte von Feien eines Dautschen Staates, welcher dem Vereine beizu-
treten wünscht, die desfallsige Verhandlung einem ihm nicht angrenzenden
Vereinsstaate angeboten werden, so ist dieser letere verpflichtet. den= oder die-
jenigen Vereinoslaaten, welche mit ersterem angrenzen, zur Mitunterhandlung
mit selbigem einzuladen.
Jede Einleitung solcher Unterhandlungen, deren Richtung und Umfang
durch die Grundsätze des gegenwärtigen Vertrages bestimmt ist, muß den übri-
ben Vereinsmitgliedern alsbald bekannt gemacht werden, auch ist diesen vor
em ermdichen Abschlusse der diesfällige Verkrag zur Einsicht und Zustimmung
mitzuthei
Die Ioninman soll nicht versagt werden, wenn die Bestimmungen, welche
der gegenwärtige Vertrag umfaßt, eingehalten sind.
Artikel 38.
Das Recht, mit anderen außerhalb des Zollvrerbandes gelegenen Staaten
Verträge zur Erleichterung des Verkehrs und Handels zu errichten, ver-
bleibt den kontrahirenden Regierungen auch nach dem Abschlusse des gegen-
wärtigen Vertrages. Sie werden sich bemühen, durch solche m-'e dem