Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1865. (14)

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und Nassau andererseilo, belreffend den Beitritt Bayerns, Würltembergs, des 
Großherzogthums Hessen und Nassaus zu den Zollvereinigungs-Verträgen vom 
28. Juni und 11. Juli 1864, vom 12. Oktober 1864. 
Vom 1. Januar 1866 ab tritt die Uebereinkunft zwischen Preußen, Sach- 
sen, den zum Thüringischen Zoll= und Handelsvereine gehörigen Staaten und 
Vraunschweig, betreffend, die Theilung der gemeinschaftlichen Ausgangs- und 
Durchgunge-#gabn, vom 4. April 1853 außer Wirksamkeit. 
Artikel 41. 
Sofern der gegenwärtige Vertrag nicht vor dem 1. Januar 1876 von 
dem einen oder dem auderen der konlrahirenden Staaten aufgekündigt wird, 
so soll er auf weitere zwölf Jahre und so fort von zwölf zu zwölf Jahren als 
verlängert angesehen werden. 
betztere Verabredung wird jedoch nur für den Fall getroffen, daß nicht 
in der Zwischenzeit sämmtliche Deutsche Bundesstaaten über gemeinsame Maaß- 
regeln übereinkommen, welche den mit der Absicht des Artikels 19. der Deut- 
schen Bundcsakte in Uebereinstimmung stehenden Zweck des gegemwärtigen Zoll- 
vereins vollständig erfüllen. 
Gegenwärtiger Vertrag soll alsbald zur Ratifikation der kontrahirenden 
Regierungen vorgelegt und die Auswechselung der Ratifikations-Urkunden späte- 
stens binnen vier Wochen in Berlin bewirkt werden. 
So geschehen Berlin, den 16. Mai 1865. 
(eck.) v. Pommer Esche. Philipsborn. Delbrück. Berks. 
(L. 8.) (L. s.) (I. 8.) (1. S.) 
v. Thümmel. Albrecht. Frhr. v. Valois. Schnmidt. 
(L. S.) G. S. (#I. S.) G. S.) 
Cramer. Ewald. Thon. v. Thielau. 
(L. S.) (L. S.) (I. S.) (#. S.) 
Meyer. Schellenberg. Mettenius. 
(L. 8.) (L. S.) (L. S.)
	        
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