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30. Verordnung,
die Einhaltung der Polizeistunde in den offentlichen Schenklokalen
betreffend.
Die wegen Einhaltung einer sogenaunten Polizeistunde in den öffentlichen
Schenklokalen zuerst in der Straßenpolizei. Ordnung für die Stadt Greiz
getroffenen, durch Regierungsverordnung vom 28. December 1860 für alle
Ortschaften des Landes in Kraft gesetzten Bestimmungen,
denen zufolge nach 11 Uhr Nachts in den Wirthshäusern und Auber-
gen, nach 10 Uhr Nachto in den Vierhäufern nicht mehr einge-
chenkt werden darf und bei der Visitation die noch anwesenden
Gäste durch die Gensd'armes an die Polizeistunde erinnert, etwaige
Renitenten zur Bestrafung angezeigt werden sollen,
hat sich insofern alo. unzureichend erwiesen, alo oftmals die Gäste weit über
die geordnete Zeit hinans in den Schenklokalen geblieben sind und gleich den
Wirthen sich darauf berufen haben, daß nach Eintritt der Polizeistunde keine
Getränke verabreicht worden.
Um dieser Auffassung zu begepaen und den auf Erhaltung der nachtlichen
Ruhe gerichteten Zweck jener Vestimmungen zu sichern, wird andurch mit
Höchster Genehmigung verordnet
Sowohl in den Stabten als auf dem Lande müssen Wirths-
häuser und Aubergen spätestens um ½12 Uhr Nachto. Vierhäuser
spätestens um ½11 Uhr Nachts von den Gästen vrrlassen werden;
die Wirthe haben auf Beobachtung dieser Vorschrift zu sehn.
Bei Juirandlungen wird der Wirth um 3 Thaler, jeder
Gast um 1 Thaler gest
Im Uebrigen bewendet es bei den Bestimmungen der Eingangsgedachten
Verordnungen.
Greiz, den 15. Juli 1865.
Fürstl. Reuß -Pl. Landesregierung das.
Herrmann.
Nichter.
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