Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1865. (14)

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30. Verordnung, 
die Einhaltung der Polizeistunde in den offentlichen Schenklokalen 
betreffend. 
Die wegen Einhaltung einer sogenaunten Polizeistunde in den öffentlichen 
Schenklokalen zuerst in der Straßenpolizei. Ordnung für die Stadt Greiz 
getroffenen, durch Regierungsverordnung vom 28. December 1860 für alle 
Ortschaften des Landes in Kraft gesetzten Bestimmungen, 
denen zufolge nach 11 Uhr Nachts in den Wirthshäusern und Auber- 
gen, nach 10 Uhr Nachto in den Vierhäufern nicht mehr einge- 
chenkt werden darf und bei der Visitation die noch anwesenden 
Gäste durch die Gensd'armes an die Polizeistunde erinnert, etwaige 
Renitenten zur Bestrafung angezeigt werden sollen, 
hat sich insofern alo. unzureichend erwiesen, alo oftmals die Gäste weit über 
die geordnete Zeit hinans in den Schenklokalen geblieben sind und gleich den 
Wirthen sich darauf berufen haben, daß nach Eintritt der Polizeistunde keine 
Getränke verabreicht worden. 
Um dieser Auffassung zu begepaen und den auf Erhaltung der nachtlichen 
Ruhe gerichteten Zweck jener Vestimmungen zu sichern, wird andurch mit 
Höchster Genehmigung verordnet 
Sowohl in den Stabten als auf dem Lande müssen Wirths- 
häuser und Aubergen spätestens um ½12 Uhr Nachto. Vierhäuser 
spätestens um ½11 Uhr Nachts von den Gästen vrrlassen werden; 
die Wirthe haben auf Beobachtung dieser Vorschrift zu sehn. 
Bei Juirandlungen wird der Wirth um 3 Thaler, jeder 
Gast um 1 Thaler gest 
Im Uebrigen bewendet es bei den Bestimmungen der Eingangsgedachten 
Verordnungen. 
Greiz, den 15. Juli 1865. 
Fürstl. Reuß -Pl. Landesregierung das. 
Herrmann. 
Nichter. 
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