Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1865. (14)

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Art. 15. 
Im Falle des Ablebens eines ihrer respecliven Unterthguen in dem Ge- 
biete des einen oder des andern der Hohen vertragenden Theile, soll sein Nach- 
laß dem Vollstrecker seines letzten Willens, oder in dessen Ermangelung der 
Familie oder den Geschäftotheilhabern des Verstorbenen übergeben werden. 
Hat der Verstorbene auch keine Verwandte oder Geschästetheildabu-. so soll sein 
Nachlaß in den Staaten der Hohen vertragenden Theile, soweit die Gesetze des 
Landes es gestatten, dem Gewahrsam der respectiven Consular-Beamten über- 
geben werden, auf daß diese in üblicher Weise nach den Gesetzen und Gewohn= 
heiten ihres bLandes damit verfahren. 
Art. 16. 
Kriegsschiffe eines der contrahirenden Deutschen Staaten dürfen in den 
Fluß einlaufen und bei Packuam Anker wersen, wollen sie aber nach Bangkok 
hinaufgehen, so müssen sie zuvor die Siamesischen Behörden davon benachrich- 
tigen und sich mit denselben über den Ankerplatz verständigen. 
Art. 17. 
Sollte ein Deutsches Schiff einen Siamesischen Hafen in Noth anlaufen, 
so sollen die Ortsbehörden demselben bei Vornahme der nöthigen Ausbesse- 
rungen und Einnahme von frischem Proviant jede Erleichterung gewähren, da- 
mit es im Stande ist die Reise fortzusetzen. Sollte ein Deutsches Schiff an 
der Küste des Königreichs Siams scheitern, so sollen die Siamesischen Behörden 
des nächstgelegenen Pe auf die Nachricht davon sofort der Maunschaft allen 
möglichen Beistand leisten, ihrem Mangel abhelfen und alle Mapßregeln ergrei- 
sen, die zur Rettung und Sicherung des Schiffs und der Ladung nothwendig 
sind. Sie sollen sodann den Deutschen Censular-Beamten, von dem, was ihrer 
seits geschehen, benachrichtigen, damit dieser in Gemeinschaft mit der competenten 
Siamesischen Behörde die nöthigen Schritte thun kann, um die Mannschaft 
nach unr zu senden und wegen Wrak und Ladung die nöthigen Verfsügungen 
zu treffen 
Art. 18. 
Gegen Zahlung der weiter unten bemerkten Ein- und Ausfuhrzölle sollen 
die einem der contrahirenden Deutschen Staaten angehörenden Schiffe und 
deren Ladungen in den Siamesischen Häfen sowohl beim Eingehen wie beim 
Ausgehen, von allen Tonnen-, Lootsen= und Ankergeldern oder sunsigen Abgaben
	        
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