Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1865. (14)

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gemeine Intereſſe benachtheiligt wird, ſo finden Wir Uns bewogen, hiermit 
zu verordnen. 
Rückſichtlich des Handwerkskrams werden die hiefigen Innungen der 
Schlofſer, Zeugſchmiede, Nadler und Gürtler einander in ſo weit gleichgeſtellt, 
daß jede derſelben nicht blos mit den Waaren, deren Fertigung ihr nach den 
Innungsgesetzen zusteht, sondern auch mit denjenigen Waaren, die zum Arbeits¬ 
gebiete einer andern der genannten Innungen gehören, Handel zu treiben und 
solche zu diesem Behufe von inländischen Meistern oder vom Auslande zu 
beziehen befugt sein soll. 
Das deffallsige Verbietungsrecht dieser Innungen gegen einander wird 
andurch aufgehoben; es bleibt jedoch gegenüber Allen, die nicht Mitglieder 
einer der genannten Innungen sind, in Kraft und steht jeder der letztern auch 
rücksichtlich der Artikel zu, die erst in Folge gegenwärtiger Verfügung zu ihrem 
Innungskrame gehören. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrückten 
Fürstlichregentschaftlichen Insiegels. 
Greiz, am 19. August 1865. 
(L. S.) Caroline. 
Dr. Herrmann.
	        
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