Gesetzsammlung
des Fürstenthums Reuß älterer Linie.
„W. 16.
(Ausgegeben den 12. September 1865.)
S32. Confistorial. Verordnung,
die Erhebung des Schulgeldes auf dem Lande
betreffend.
Da nach erfolgter Durchfübrung des Gesetzes vom 7. Mai 1862 die Er-
bebung des Schulgeldes auf dem Lande fernerbin nicht den Lebrern, sondern
den bierzu bestellten Einnehmern obliegt, so bat sich eine Abänderung der in
der Verordnung vom 19. April 1855 enthaltenen Bestimmungen nöthig
macht. ('s wird daher mit Höchster Genehmigung die gedachte Vererdnung
andurch aufgehoben und dagegen Folgendes vererdnet:
S. 1.
Das Schulgeld ist nach den in jeder Gemeinde bestehenden Säßen viertel-
jahrlich, und zwar je in der letzten Woche der Monate März, Juni, Septem-
ftc und Dezember an den Schulgeldeinnehmer in dessen Wohmung alzuliefern.
Letzterer ist nicht verpflichtet, dasselbe einzumahnen oder abzuholen
Die Lebrer werden angewiesen, in der letzten Woche vor Eintritt jedes
Verfalltermino ihre Schüler auf dessen Herannahen ausmerksam zu machen.
Das Unterbleiben dieser Erinnerung hekt jedoch die Pflicht zur pünktlichen
Zahlung nicht auf.
S. 2.
Der Schulgeldeinnehmer hat alobald nach Ablauf des Verfalltermins, je.
denfallo innerhalb des nächsten Monats, ein Verzeichniß der Zahlungesäumigen
und der Restketräge, — nach dem unter C beigefügten Schema und nach vor.