Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1865. (14)

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gängiger Mitvollziehung durch den Ortsrichter —, bei der zuständigen Justiz= 
bebörde einzureichen. 
Hierven sind nur diejenigen Restanten auszunehmen, deren Zahlungeun- 
vermogen vom Orts. oder Gemeinde-Verstande ausdrücklich anerkannt und für 
welche somit das Schulgeld aus der Gemeinderasse (resp. Armencasse) zu über. 
tragen ist. 
Formulare zu Restverzeichnissen haben die Einnehmer in Fürstlicher Goni- 
slorialkanzlei in Empfang zu nebmen 
8. 3. 
Die Justizbehörde hat durch ihren Diener oder Executor dem säumigen 
Schuldner einen Mahnzettel, unter Einräumung vierzehntägiger Zahlungefrist, 
zugehn zu lassen. 
Innerhalb dieser Frist kann der Gemahnte bei der Beberde etwaige (in- 
wendungen gegen die Richtigket der Forderung anbringen oder die inmittelst 
erfolgte Zahlung durch Quittungsvorlegung bescheinigen. 
§. 4 
Thut er dico nichl, so hat die Behörde, unerwartet weitern Antrags, die 
Execution auf den Rückstand unverweilt vollstrecken zu lassen 
Gegen den Fortgang der Cxccution kann sich der Schuldner nur durch 
baare Zahlung des Restbetrags oder Vorlegung bezüglicher Ouittung schützen. 
Uebrigens unterliegen der CExecutien auch solche Gegenständi, welche der 
Ehefrau des Schuldners gehören, falls diese die leibliche Mutler des Kindes 
ist, für welches das Schulgeld im Nückstande geblieben. 
§S. 5. 
Für die Mahnung sind keine Gerichtsgebühren zu liquidiren, jedoch 1 Syr. 
3 Pf. - Schuldner an den mahnenden Diener oder Executor zu erlegen, 
und zwar auch dann, wenn die Zahluug luinittelst geleistel, aber bei der Be- 
hörde ich bescheinigt worden wa 
Die Kosten für dat weitere Hülfsversahren sind nach der ersten Klasse 
der dem Gesee vem 21. Dezember 1852 beigshebenen 5* zu liquidiren 
und vom Schuldner mit einzuziehen. Dieselben sind an * zu erlegen, 
wenn der Schuldner die Zahlung des Schulgelds ann, bewirkt, aber bei 
der Behörde nicht bescheinigt hatie.
	        
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