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5. 6.
Obiges abgekürzte Hülfoverfahren findet nur slatt, sefern das Restverzeich=
niß vom Schulgeldeinnehmer vor Eintritt des nächsten vlerteljährigen Verfall-
termins bei der Behörde eingereicht worden ist. Spater konnen die Forde-
rungen an Schulzelderrächständen nur mittelst des im Gesetze vom 21. Dezem=
ber 1852 für geringfügige Rechtssachen vorgeschriebenen Verfahrens verfelgt
werden.
Dasselbe gilt von Schulgeldforderungen, gegen deren Richtigkeit im Lauje
der von der Aehörde gesetzten vierzehntägigen Frist Eimvendungen erboben
wurden.
Der Einnehmer haftet für die durch verspätete Einreichung der Restver-
zeichnisse entstehenden Nachtheile und Verluste.
S. 7.
An der bestebenden Verschrist, wonach der Lehrer, ohne Nücksicht auf
etwa verbliebene Reste, den vollen Quartalbetrag des ihm zukommenden Schul-
gelds zu den bestimmten Terminen, also am Schlusse der Monate März, Jumi,
September und Dezember, aus der Kasse zu empfangen hat, wird hierdurch
selbstverständlich nichts geändert.
Der Schulgeldeinnehmer hat darau an sehen, daß der hierzu eferdertiche
Bestand in der Gasse vorhanden sei, d N6 öthige bei dem Orts-
meindevorslande zu beantragen und im Sule der Säummist an Fürstliche bens
sisterium Anzeige zu erstatten.
Greiz, den 24. August 1865.
Fürstlich Reuß-Plauisches Consistorium das.
Dr. Herrmann.
Schetbe.
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