Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1865. (14)

— 4868 — 
S. 2. 
Auch die für das Publikum bestimmten Uebergäuge dürien nur dann 
passin werden, wenn die Verichlußvorrichtungen geoffnet find. 
§. 3. 
s ist verboten, diese Verschlutvorrichtungen eigenmächtig zu offnen, die 
Barrieren, sowie vorhandene Bahneinfriedigungen überhaupt zu besteigen, zu 
überschreiten oder zu überspringen. 
F. 1. 
Die hie und da für einzelne Anwohner bestehenden Uebergänge, deren 
Verschluß oder Ueberwachung den ersteren selbst überlassen ist, dürfen nur von 
den hierzu Berechtigten benutzt werden: ro dari diese Benuhung lediglich inner- 
halb der vorgezeichneten Grenzen des Gebrauchs, sowie jedenfall nur dann 
stattsinden, wenn kein (isenahnzug sinnalisirt ist, und ee müssen außer der 
Zeit des Gebrauchs diese Uebergänge jortwährend verschlossen gehalten werden. 
Die Berechtigten sind für Zuwiderbandlungen, insoweit selbige durch sie 
veranlaßt worden sind, verantwortlich. 
F. 5. 
Die Passanten dürsen sich auf den Uebergängen nicht aufhalten: Fuhr- 
werke haben solche im Schritte zu überfahren und deren Führer müssen wäh- 
rend der Ueberfahrt das Gespann fortwahrend im Zügel balten. Gs dürfen 
zwei in entgegengesetzter Richtung zusammenkommende Juhrwerke nicht gleich- 
zeitig überfahren, ebensowenig zwei von einer Seite berkommende Fuhlbwerte 
neben einander die Bahn überschreiten. 
S. 6. 
Ackergeräthe, Bäume und ähuliche Genenstände dürfen, wenn sie nicht 
auf Wagen geladen sind, uur mit untergelegter Schleise diese Uebergänge 
passiren. 
S. 7. 
Das Ulebertreiben von Vieb hat mit angemessener Beschleunigung und 
unter solcher Aufsicht zu gescheben, daß daiselbe nicht seitwärts auf die Bahn 
abweicht.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.