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S. 2.
Auch die für das Publikum bestimmten Uebergäuge dürien nur dann
passin werden, wenn die Verichlußvorrichtungen geoffnet find.
§. 3.
s ist verboten, diese Verschlutvorrichtungen eigenmächtig zu offnen, die
Barrieren, sowie vorhandene Bahneinfriedigungen überhaupt zu besteigen, zu
überschreiten oder zu überspringen.
F. 1.
Die hie und da für einzelne Anwohner bestehenden Uebergänge, deren
Verschluß oder Ueberwachung den ersteren selbst überlassen ist, dürfen nur von
den hierzu Berechtigten benutzt werden: ro dari diese Benuhung lediglich inner-
halb der vorgezeichneten Grenzen des Gebrauchs, sowie jedenfall nur dann
stattsinden, wenn kein (isenahnzug sinnalisirt ist, und ee müssen außer der
Zeit des Gebrauchs diese Uebergänge jortwährend verschlossen gehalten werden.
Die Berechtigten sind für Zuwiderbandlungen, insoweit selbige durch sie
veranlaßt worden sind, verantwortlich.
F. 5.
Die Passanten dürsen sich auf den Uebergängen nicht aufhalten: Fuhr-
werke haben solche im Schritte zu überfahren und deren Führer müssen wäh-
rend der Ueberfahrt das Gespann fortwahrend im Zügel balten. Gs dürfen
zwei in entgegengesetzter Richtung zusammenkommende Juhrwerke nicht gleich-
zeitig überfahren, ebensowenig zwei von einer Seite berkommende Fuhlbwerte
neben einander die Bahn überschreiten.
S. 6.
Ackergeräthe, Bäume und ähuliche Genenstände dürfen, wenn sie nicht
auf Wagen geladen sind, uur mit untergelegter Schleise diese Uebergänge
passiren.
S. 7.
Das Ulebertreiben von Vieb hat mit angemessener Beschleunigung und
unter solcher Aufsicht zu gescheben, daß daiselbe nicht seitwärts auf die Bahn
abweicht.