Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1865. (14)

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S. 8. 
Wenn die Uebergänge verschlessen sind, muß das herannahende Fuhr- 
werk und Vieh an den angebrachten Markpfählen angehalten werden. 
9. 
Auf dem Bahnhofe und an den Anhalteslellen dürfen ohne besondere Er- 
laubniß die für die Passage und zum Aufenthalte für Persenen, sowie für 
An- und Abfuhren des Fuhrwerks angewiesenen Wege und Raume ebense- 
wenig überschritten werden, alo die fur das Suhrwerk vorgeschriebene Nichlung 
verlassen werden darf. 
§. 10. 
u den vorgedachten Räumen ist der Aufenthalt nur zu den Zeiten 
gestantet, wo sellige dem Publikum geöffnet sind. 
8. 11. 
Dieienigen, welche die Eisenbahn zur Persenen-, Güter-- oder Viehtefar- 
derung unmittelbar eder mittelbar benutzen, baben allenthalben die in dem 
Bahnbef## angeschlagenen bebordlichen reglementarischen Vorschriften zu befolgen 
und sind an deren Bestimmung gebunden. 
S. I2. 
(C# ist verbeten, nachdem das letzte Zeichen zur Abfahrt der Züge ge- 
geben worden ist, die bereite geschlessenen Wagen eigenmächtig zu öffnen, in 
selbige ein= oder darane wieder auczusteigen oder dazu behülflich zu sein. 
8. 13. · 
DicRciiendcndiirfcnmälskcnddckFahrtiicbwcdckzndmFenster-ade- 
Wagcitöhkkatso-stochandcfjknzhsmsnasilehsmt,nochaufdicSihclketesr. 
8. 14. 
In den Personenwagen ist dae Mitnebmen von unen und anderen, 
die Mitreisenden belästigenden Thieren ebenso verboten, 
8. 15. 
Mitführung von feuergefährlichen und überhaupt jolchen Gegenstanden, 
welche auf irgend eine Weise Schaden bereiten können. 
65“
	        
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