Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1865. (14)

Brennende Tabakspfeisen dürfen in den Wagen nur, wenn sie mit 
Deckeln versehen sind, geführt werden. 
8. 17. 
Es ist verboten, die Alche von Cigarren, oder letztere selbst. sowie Zünd- 
hölechen oder Schwamm in die Wagen und besonders in die Oeffnungen 
zwischen den Wagenfenstern und der Wagenkleidung zu werfen. 
S. 18. 
Vernnreinigungen und Beschädigungen der Persenenwagen ziehen außer 
der Bestrafung auch die Verpflichtung zum Schadenersatz nach sich. 
S. 19. 
Das eigenmächlige Oeffnen der Wagenthuren während der Fahrl, bei 
Ankunft des Jugs an einer Statien oder Haltestelle, oder wenn während der 
Fahrt selbst ein Aufenthalt stattfindel, ist ebenso verboten, wie das Anssteigen 
aus den Wagen, so lange der Zug nicht zum vollständigen Stillstande ge- 
bracht ist. 
Das Oeffnen der Thüren ist lediglich dem Zugbegleitungepersonale zu 
überlassen. 
8. 20. 
Trunkene und solche Personen, welche sich unanständig gegen ihre Mit- 
reisenden betragen, können nicht nur durch den Aussichtebeamten von der Mit- 
oder Weiterreise au geschlossen werden, in welchem Falle sie des bezahlten 
Fahrgeldes verlustig gehen, sondern Wirliegen. auch nach Befinden besonderer 
polizeilicher oder krimineller Bestrafung 
5. 21. 
solche Kranke, welche durch ihre Nähe den Mitreisenden lästig 
oder gefährlich werden könnten, insonderheit Geisteskranke, auf der Eisenbahn 
befordert werden sollen, so bedari es der vorherigen Vereinbarung über Zeit 
und Art des Transports mit dem Stationsverstande. Hat diese Vereinbarung 
nicht stattgefunden oder tritt der Krankheitszustand erst während der Reise 
hervor, so kann der Kranke von der Reise und beziehentlich Weiterreise auf
	        
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