Brennende Tabakspfeisen dürfen in den Wagen nur, wenn sie mit
Deckeln versehen sind, geführt werden.
8. 17.
Es ist verboten, die Alche von Cigarren, oder letztere selbst. sowie Zünd-
hölechen oder Schwamm in die Wagen und besonders in die Oeffnungen
zwischen den Wagenfenstern und der Wagenkleidung zu werfen.
S. 18.
Vernnreinigungen und Beschädigungen der Persenenwagen ziehen außer
der Bestrafung auch die Verpflichtung zum Schadenersatz nach sich.
S. 19.
Das eigenmächlige Oeffnen der Wagenthuren während der Fahrl, bei
Ankunft des Jugs an einer Statien oder Haltestelle, oder wenn während der
Fahrt selbst ein Aufenthalt stattfindel, ist ebenso verboten, wie das Anssteigen
aus den Wagen, so lange der Zug nicht zum vollständigen Stillstande ge-
bracht ist.
Das Oeffnen der Thüren ist lediglich dem Zugbegleitungepersonale zu
überlassen.
8. 20.
Trunkene und solche Personen, welche sich unanständig gegen ihre Mit-
reisenden betragen, können nicht nur durch den Aussichtebeamten von der Mit-
oder Weiterreise au geschlossen werden, in welchem Falle sie des bezahlten
Fahrgeldes verlustig gehen, sondern Wirliegen. auch nach Befinden besonderer
polizeilicher oder krimineller Bestrafung
5. 21.
solche Kranke, welche durch ihre Nähe den Mitreisenden lästig
oder gefährlich werden könnten, insonderheit Geisteskranke, auf der Eisenbahn
befordert werden sollen, so bedari es der vorherigen Vereinbarung über Zeit
und Art des Transports mit dem Stationsverstande. Hat diese Vereinbarung
nicht stattgefunden oder tritt der Krankheitszustand erst während der Reise
hervor, so kann der Kranke von der Reise und beziehentlich Weiterreise auf