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8. 25.
Verlepungen der nach §. 11 bekannt gemachten bahn= und betriebs-
polizeilichen Bestimmungen, welche in Verslebendem nicht besondere aufgeführt
worden sind, werden mit Geldbußen bis zu 5 Thlrn. oder verhallnißmäßiger,
nach der Bestimmung im 8. 24 zu bemessender Gefänguissstrafe belegt.
8. 26.
Wenn eine der in den 88. 2, 3 bezeichneten Handlungen Augefichts
eines herannahenden Zuge aen ist, kann eine Steigerung der olhedbufe
bie 20 Thlr. oder verhältnißmäßige, nach der Bestimmung im §. zu be-
messende Gesängnißstrafe eintreten.
§. 27.
Die Zmviderhandlungen gegen diese Verordnung verjähren binnen einer
einjährigen, von der Verübung der That an und in einer deshalb eingeleitcten,
aber unbeendigt gebliebenen Umtersuchung vom letzten richterlichen Unteriuchungs-
akte an zu berechnenden Frist.
§. 28.
Zur Untersuchung und Bestrafung von Zuwiderhandlungen gegen die
vorliegende Verordnung ist das Fürstliche Polizeiamt zu Greiz in erster Instanz
und Fürstliche Landeeregierung in zweiter Instanz die kompetente Bebörde.
8. 20.
Die durch Dünstieie# oder senstige Dienstabzeichen erkennbaren Be-
amten der Eisenbabn sind befugt, dem auf frischer That tund zwar entweder
auf der Bahn oder deren Zubehör) belroffenen Ueberkreter die in nach §. 24
betreffende Strafe bekanm zu machrun und selbige ven ihm gegen auezuhändi-
gende Quittung zu erheben. Erlegt er diese Strafe nicht sofort und leistet
dafür auch nicht genügende Sicherbeit, se sind die gedachten Beamten berech-
ligt, ihn zu psänden, auch ibn, sofern er eine unsichere oder unbekannte Per-
son, und seine Wiedererlangung zweifelbaft ist, nach Befinden zu arretiren,
wozu sie auch im Falle der Widersetzlichkeit befugt fin
Die in Gemäßheit dessen ven den Vahnofficianten eingehobenen Straf-
gelder sind alsbald an das Direktorium der Cisenbahngesellschaft, arretirte
Personen und abgenommene Pfänder an dae hiesige Rürstliche Polizeiamt ab-
zuliefern.