Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1865. (14)

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30. 
Unterwirft sich der Uebertreter der ihm nach §. 29 bekannt gemachlen 
Geldstrafe, ist jedoch außer Stande, selbige sofort zu erlegen oder dafür Sicher- 
beit zu leisten, se ist, dafern er nicht eine unsichere oder unbekannte Person 
ist, binsichtlich deren die Meglichleit der Wiedererlangung zweifelhaft erscheint, 
hierüber von einem Eisenbabnbeamten ein dem Betroffenen vorzulesendes und 
von ihm mit zu unterschreibendes Protokoll anizunehmen, in welchem dao AUn- 
erkenntniß der Verbindlichkeit zur Urlegung der Geldstrafe Seiten des Kontra, 
venienten aufzunehmen und ihm eine Erist von vier Wochen zur zZahlung unter 
der Verwarnung, daß nach deren Ablauf die Strafe ererutivisch werde bei- 
getrieben werden, zu setzen ist. 
§S. 31. 
Wird in den Fallen der §§. 29 und 30 ein weiteres Verfahren und 
hierzu eine Genehmigung des Angeschuldigten erferderlich, so ist die Vorladung 
von dem gennaten Polizeiamte schriftlich und unter Beifügung der Verwar- 
nung zu erlassen, daß er im Falle des Ausbleibens der gegen ihn zur. Anzeige 
gebrachten Nontravention für gestandig und überiuhrt werde geachtel werden. 
Zugleich ist diejenige Geldstrafe, welche für verwirkt zu achten sein würde, 
wenn der Angeschuldigte dad wider ibn Angezeigte weder zu längnen noch zu 
entschuldigen vermöchte oder desselben wegen Auobleibens für geständig und 
überführt zu achten wäre, nebst dem Betrag der Aesten ihm belannt zu machen 
und ihm freizustellen, ferneres Verfabren und die Bescheiddertheilung durch 
Bezahlung der Strafe und Kesten ver Eintritt der zu seiner Vernehmung 
sestgesetzten Lermins abzuwenden. Diese Vorladung muß dem Angeschuldigten 
spätestens acht Lage ver dem angesetzten Vernehmungstermin gehörig behän- 
digt werden. 
Die von einem Bahnofficianten auf Dienstpflicht erstattete Anzeige einer 
Rontraventien hal dieselbe Beweiskraft,, welche nach Maßgabe der Vrrerd— 
nungen vem 21. Juli 1855 und vem 25. November deiselben Jabres die 
Pflichtmäßige Denunciation eines Genedarmes genießt. 
S. 32. 
Trifft ein Bahn= oder Betriebspolizeiliche# Vergeben mit einem nach der 
Strasgesetzgebung des Fürstentiums zu beurtheilenden Verbrechen oder mit 
einem gemeinen Polizeivergeben zusammen, se hat die Bahn- und Vetriebs- 
polizeibehorde wegen der lebtern der zuständigen Criminaljustiz= oder Polizei-
	        
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