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30.
Unterwirft sich der Uebertreter der ihm nach §. 29 bekannt gemachlen
Geldstrafe, ist jedoch außer Stande, selbige sofort zu erlegen oder dafür Sicher-
beit zu leisten, se ist, dafern er nicht eine unsichere oder unbekannte Person
ist, binsichtlich deren die Meglichleit der Wiedererlangung zweifelhaft erscheint,
hierüber von einem Eisenbabnbeamten ein dem Betroffenen vorzulesendes und
von ihm mit zu unterschreibendes Protokoll anizunehmen, in welchem dao AUn-
erkenntniß der Verbindlichkeit zur Urlegung der Geldstrafe Seiten des Kontra,
venienten aufzunehmen und ihm eine Erist von vier Wochen zur zZahlung unter
der Verwarnung, daß nach deren Ablauf die Strafe ererutivisch werde bei-
getrieben werden, zu setzen ist.
§S. 31.
Wird in den Fallen der §§. 29 und 30 ein weiteres Verfahren und
hierzu eine Genehmigung des Angeschuldigten erferderlich, so ist die Vorladung
von dem gennaten Polizeiamte schriftlich und unter Beifügung der Verwar-
nung zu erlassen, daß er im Falle des Ausbleibens der gegen ihn zur. Anzeige
gebrachten Nontravention für gestandig und überiuhrt werde geachtel werden.
Zugleich ist diejenige Geldstrafe, welche für verwirkt zu achten sein würde,
wenn der Angeschuldigte dad wider ibn Angezeigte weder zu längnen noch zu
entschuldigen vermöchte oder desselben wegen Auobleibens für geständig und
überführt zu achten wäre, nebst dem Betrag der Aesten ihm belannt zu machen
und ihm freizustellen, ferneres Verfabren und die Bescheiddertheilung durch
Bezahlung der Strafe und Kesten ver Eintritt der zu seiner Vernehmung
sestgesetzten Lermins abzuwenden. Diese Vorladung muß dem Angeschuldigten
spätestens acht Lage ver dem angesetzten Vernehmungstermin gehörig behän-
digt werden.
Die von einem Bahnofficianten auf Dienstpflicht erstattete Anzeige einer
Rontraventien hal dieselbe Beweiskraft,, welche nach Maßgabe der Vrrerd—
nungen vem 21. Juli 1855 und vem 25. November deiselben Jabres die
Pflichtmäßige Denunciation eines Genedarmes genießt.
S. 32.
Trifft ein Bahn= oder Betriebspolizeiliche# Vergeben mit einem nach der
Strasgesetzgebung des Fürstentiums zu beurtheilenden Verbrechen oder mit
einem gemeinen Polizeivergeben zusammen, se hat die Bahn- und Vetriebs-
polizeibehorde wegen der lebtern der zuständigen Criminaljustiz= oder Polizei-