Gesetzsammlung
des Fuͤrstenthums Reuß aͤlterer Linie.
M. 18.
(Ausgegeben den 21. Oclober 1365.)
34. Bekanntmachung,
den Handels= und Zollvertrag mit Oesterreich betreffend, vom
1 1. April d. J.
Auf Grund einer äwischen den Staaten des deutschen Zoll= und Handels-
Vereins einerseito und Oesterreich andererseits zur Ausführung de- Aruurt 18.
des Handelo= und Zollvertrags vom 11. April d. J. tef. No. 10. (21) der
Gesetzsammlung I. J.) getroffenen Vereinbarung wird mlesechtennen zur öffent-
lichen Kenntniß gebrach
1) Vom 1. Jannar 1866 ab sollen diejenigen Gewerbtreibenden, welche
in dem Gebiete des andern vertragenden Theils Waarenankäufe machen
oder Waarenbestellungen suchen wollen, bierzu abgabenfrei auf Grund
von Gewerbe-Legitimationskarten zugelassen werden, welche von den
Uehörden des Heimathlandes auogeferligt sind.
Diese Karten sollen durch diejenigen Behörden anggefertigt
erden, denen die Ertbeilung ven Paßlarten nach den gegenwärtig
besependen Uebereinkünften übertragen ist.
Zur Vermeidung von Verwechjelungen und Verfälschungen sollen
die für alle Jollvereinsstaaten und Oesterreich gleichmäßig herzustel-
lenden Karten nach Format und Farbe von den Paßlarten sich un-
terscheiden, in jedem Jh eine verschiedene Farbe tragen und in
der Ueberschrift in gleicher Weise, wie die Paßkarten, mit einem
Stempel versehen werden, welcher dae Wappen und den Namen des
Staates, in welchem die Ausfertigung erfolzte, ersichtlich macht.
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