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Die betreffenden Gewerbtreibenden oder die in ihrem Dienste
stebenden dürfen keine Waaren zum Verkauf mit sich führen, je
doch wird vom 1. Jannar 1866 ab denjenigen von ihnen, welche
Waarenankäufe machen, gestattet werden, die aufgekauften Waaren
nach dem Bestimmungoorte mitzunehmen.
Es werden übrigens gegenseitig nur solche Handeloreisende ab-
gabeufrei zugelassen, welche entweder für eigene Rechnung oder für
Rechuung Eines Hauseo, in dessen Diensten sie als Handlungskommis
stehen, Geschäfte machen wollen.
Die etwaige Ausdehnung der Abgabenfreiheit auf solche Han-
delsreisende, welche für Rechnung mehrerer Häuser Geschäfte machen,
bleibt der Verständigung zwischen Oesterreich und den einzelnen Joll-
vereinostaaten vorbehalten.
Was den Meß= und Marktverkehr anlangt, so sind die Unter-
thauen des andern vertragenden Theilo sowohl hinsichtlich des Rechto
zum Beziehen der Messen und Märkte, als auch hinsichtlich der von
dem Meß= und Marltverkehr zu entrichtenden Abgaben den eigenen
Unterthanen vönlg gleichgestellt.
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Zur Auostellung der Legitimation, welche von den Unterthanen
des andern Theilo, die dieser Begünstigung Gelbalis werden wollen,
beizubringen ist, sollen die unter Ziffer 1. al. 2. genannien Be-
hörden ebenfalls befugt sein.
Greiz, den 29. September 1865.
Fürstl. Neuß-Plauische Landesregierung das.
Dr. Herrmonn.
Schtibt.