Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1865. (14)

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Die betreffenden Gewerbtreibenden oder die in ihrem Dienste 
stebenden dürfen keine Waaren zum Verkauf mit sich führen, je 
doch wird vom 1. Jannar 1866 ab denjenigen von ihnen, welche 
Waarenankäufe machen, gestattet werden, die aufgekauften Waaren 
nach dem Bestimmungoorte mitzunehmen. 
Es werden übrigens gegenseitig nur solche Handeloreisende ab- 
gabeufrei zugelassen, welche entweder für eigene Rechnung oder für 
Rechuung Eines Hauseo, in dessen Diensten sie als Handlungskommis 
stehen, Geschäfte machen wollen. 
Die etwaige Ausdehnung der Abgabenfreiheit auf solche Han- 
delsreisende, welche für Rechnung mehrerer Häuser Geschäfte machen, 
bleibt der Verständigung zwischen Oesterreich und den einzelnen Joll- 
vereinostaaten vorbehalten. 
Was den Meß= und Marktverkehr anlangt, so sind die Unter- 
thauen des andern vertragenden Theilo sowohl hinsichtlich des Rechto 
zum Beziehen der Messen und Märkte, als auch hinsichtlich der von 
dem Meß= und Marltverkehr zu entrichtenden Abgaben den eigenen 
Unterthanen vönlg gleichgestellt. 
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Zur Auostellung der Legitimation, welche von den Unterthanen 
des andern Theilo, die dieser Begünstigung Gelbalis werden wollen, 
beizubringen ist, sollen die unter Ziffer 1. al. 2. genannien Be- 
hörden ebenfalls befugt sein. 
Greiz, den 29. September 1865. 
Fürstl. Neuß-Plauische Landesregierung das. 
Dr. Herrmonn. 
Schtibt.
	        
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