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37. Regierungs-Bekauntmachung,
die Landesregentschaftliche Verfügung Betreffs des Ueberziehens
der Meister der Greizer Leinweber= Zeuch= und Tuchmacherinnung
und der Zeulenrodaer Innungen der Lein= und Wollenweber und
der Zeuchmacher von dem Bezirke der einen Innung in den
der andern
betreffend.
Ueber die Anwendung der Landesberrlichen Veringung vom 27. Mai 1850
Betreffs der gegenseitigen Freigebung der Stadt. und Landmeister der biesigen
vLein= und Zeuchweberinnung und der vein, und Wollenweberinnung zu Zeulen-
roda vom Einkaufe in die Innung im Falle der Uebersiedelung ven dem Be-
zirke der einen Innung in den der andern sind hauptsächlich in Felge der
durch die Innungegesetze vom 22. October 1856 und 20. Mai 1857 bekun-
deten Vereinigung der hiesigen Handwerke der Zeugmacher und Tuchmacher
mit der hiesigen Lein- und Zeuchweberinnung einige Zweisel entstanden. Zu
deren Lösung wird von Durchlauchtigster Fürstin Regentin auf Grund des-
fallsiger vor Fürstlicher Landcoregierung zwischen den Betheiligten gepflogener
Verhandlungen Jolgendes angeerduct:
8. 1.
Die Befreiung, welche zeither die Stadt= und vandmeister des hiesigen
Lein= und Zeuchweberhandwerks im Falle des Ueberzuge in den Bezirk der
Lein= und Wollenweberinnung zu Zeulenroda vom Einkaufe in die letztere zu
genießen hatten, soll auch den mit der erstgedachten Innung verbundenen
Zeuchmachern und Tuchmachern, alse jedem Mitgliede der vereinigten hiesigen
Innung der Leinweber Zeuch= und Tuchmacher ohne Unterschied zustehn. Da-
hegen sollen dieselbe Befreiung nachst den Stadt- und Landmeistern der Lein-
und Wollenweberinnung zu Zeulenroda auch die Meister der dortigen Zeuch-
macherinnung im Falle der Uebersiedelung in den Bezirk der vorgedachten hie-
sigen Innung genießen.