Gesetzsammlung
des Furstenthums Reuß älterer Linie.
„W. 19.
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(Ausgegeben den 14. Nevember 1865.)
J.# Landesregentschaftliche Verordnung,
die genauere Feststellung der, Soldaten im §. 54 des Gesetzes vom
31. December 1843 eingeräumten Befugniß
betreffend.
Wir Caroline Amalie Elisabeth, verwittw. Fürstin Reuß
älterer Linie, Gräfin und Herrin von Plauen, Herrin zu Greiz,
Kranichfeld, Gera, Schleiz und Lobanstein, geborene Prinzessin zu
Hessen-Homburg, ald Vormünderin Unseres vielgeliebten minder-
jährigen Sohnes, Heinrichs des Zwei und Zwanzigsten älterer
Linie sonveränen Fürsten Neuß, Grafen und Herrn von Plauen 2c.
und Landesregentin,
haben Uns Behuss genauerer Feststellung der nach 8. 54 des Gesetzes vom
31. Derember 18.13 für Seldaten bestehenden Berschiigung bewogen gefunden,
mit ständischem Beirath zu verordnen:
Nur diejenigen, welche ale Freiwillige oder in Folge der Aushebung nach
dem Loose in das Militär eingetreten sind, können auf die Dauer der hier durch
für sie begrundeten Militärdienstpflicht wabrend ihres Aufenthaltes im Heimaths-
orte die §. des gedachten Gesetzee Soldaten eingeräumte Besugniß zur
Ausübung des erlernten Handwerko ohne vergängige Crlangung des Meister-
rechts für sich in Anspruch nehmen.
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