Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1865. (14)

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39. Bekanntmachung, 
die mit dem Fürstlich Reußischen Ministerium zu Gera getroffene 
Uebereinkunft hinsichtlich der Erhebung der alateuulsenen 
betreffend. 
Zwischen Fürfllicher bandesregierung alhier und dem Fürstlich Reuß-Plaui- 
schen Minislerium in Gera ist, zu 1 Beseitigung entstandener Zweifel hinsichtlich 
der Befugnisse zur (erhebung der Collateralsteuer, folgende Uebereinkunft ge- 
troffen worden. 
Wenn die Person, um deren Nachlaß es sich handelt, 
entweder beiden contrahirenden Staaten als Unterthan angehorte, 
oder in einem derselben die Staattangehörigkeit besaß, in dem au- 
dern ihren ordentlichen Wohnsitz gewonnen hatte, so kommt die Erhe- 
bung der Collateralsteuer der Behörde dee letzten Wohnortes zu. 
Das Gleiche gilt, wenn der Angehörige des einen Staats, welcher unter 
den im F. 18 der Convention vom 24. Februar 1847 angegebenen Verhält- 
nissen im andern Staate sich aufhielt, daselbst eine eigene Wirthschaft angelegt hatte. 
Solches wird zur Nachachtung bekannt gemacht. 
Greiz, den 11. November 1865. 
Fürstl. Meuß-Plauische Landesregierung dafs. 
Dr. Herrmann. 
RKichler.
	        
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