Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1865. (14)

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Srist. Auch sollen frühere Vergehen dieser Art, wenn seit dem letzten Tage 
der erfolgten Strafverbußung ein Jahr abgelaufen isl, die Straferhöhung 
wegen Rückjalle nicht bewirken. 
Artikel 14. 
Im Uebrigen leiden auf die in diesem Gesetze erwähnten Vergehen die 
augemeinen Bestimmungen des Strafgesetzbuchs ebenfalls Anwendung. 
Die unterlassene Verhinderung vorsätzlicher Handlungen der in diesem 
Gesetze Art. 2 bis mit 6 und Art. 15 gedachten Art ist nach dem zweiten 
Absatze des Art. 61 des Strafgesetzbucht zu bestrafen. 
Hinsichtlich des Rücksallo sind die sämmtlichen in diesem Gesetze auf- 
geführten strafbaren udmungen, insofern sie nicht aud bloßer ’uh.ee 
bervorgegangen (vergl. Art. 75 es Strafgesehbuchs, letzter Sab), unter einan- 
der für gleichartig zu achten. 
In Betreff der Gleichartigkeit derselben mit anderen Verbrechen gelten 
die augeneinen Bestimmungen im Art. 75 des Strasgesebuchs. 
Sämmtliche in diesem Gesetze angedrobten Freiheitsstrafen, mit Ausnahme 
der durch Vergehen aus Unbedachtsamkeit verwirkten, können nach Maßgabe 
deo Art. 10 des Strafgesenbuche geschärft werden. 
Artikel 15. 
Pflichtwidrige Handlungen und Unterlassungen, deren die bei den Eisen- 
bahnen und Telegraphen angestellten Personen, wohin auch die Directoren von 
Privatlahnen zu rechnen sind, sich in ihrer dienstlichen Stellung schuldig ge- 
macht haben, sind ebenfalls nach den Bestimmungen dieses Gesehes zu be 
urtheilen, vorbehältlich der in den Dienstinstructionen oder sonst besonders 
angedrehten Nachtheile. 
Artikel 16. 
Zur Untersuchung der in diesem Gesetze mit Strafe bedrohten Verbrechen 
und Vergeben sind die mit der Griminaljuriediction betrauten betreffenden 
Justizslellen innerhalb der gejetzlich bestimmten Schranken zuständig. 
Auf die Verbrechen und Vergeben Betreffs der im Fürstenthume liegen- 
den Stirecke der Sächsisch-Bayerischen Staatseisenbahn und Telegrapbenleitung
	        
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