Gesetzsammlung
des Fürstenthums Reuß älterer Linie.
W. 21.
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(Ausgegeben den 30. December 13865.)
Bekanntmachung,
die Gebühren für Nachnahmen und baare Einzahlungen des Ver-
kehrs im Innern des Fürstlich Thurn und Taxis'schen Postbezirks
betreffend.
Nachdem zu Folge auher gelangter Mittheilung, die von der Fürstlich
Thurn und Taxie'schen Postverwallung gemachten Vorschläge bezüglich der künf-
tigen Behandlung der Nachnahmen und baaren Einzahlungen im innern Ver-
lehr des Fürstlich Thurn und Taxi#'schen Postbezirks, die Genehmigung der
sämmtlichen betreffen nden Regierungen erhalten baben, so werden nunmehr die
fraglichen Bestimmungen nachstehend zur Nachachtung öffentlich bekannt gemacht:
Postvorschüsse:
Bei jeder Postanstalt können auf # andere Postanstalt Beträge bis zur
Höhe von 50 Thaler oder 871 Fl. W. auf Sendungen aller Art nach-
genommen werden. Nachnahmen von rnneportanalagen und Spesen, welche
auf Sendungen haften, sind auch zu hoherem Betrag zulässig.
Die Auszahlung des Betrags am Ort der Ausgabe kann im Mgeme.
nen und selbst bei einer vorschriftewidrig benzsgerten Liusendung des beige
benen Rückscheins nicht eher verlangt werden, als r Rũchchein mit
Bemerkung, daß die Gintösung erfolgt sei, ancselnene ln.
Sendungen mit Nachnahmen sind: