Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1865. (14)

Gesetzsammlung 
des Fürstenthums Reuß älterer Linie. 
W. 21. 
— 
(Ausgegeben den 30. December 13865.) 
Bekanntmachung, 
die Gebühren für Nachnahmen und baare Einzahlungen des Ver- 
kehrs im Innern des Fürstlich Thurn und Taxis'schen Postbezirks 
betreffend. 
Nachdem zu Folge auher gelangter Mittheilung, die von der Fürstlich 
Thurn und Taxie'schen Postverwallung gemachten Vorschläge bezüglich der künf- 
tigen Behandlung der Nachnahmen und baaren Einzahlungen im innern Ver- 
lehr des Fürstlich Thurn und Taxi#'schen Postbezirks, die Genehmigung der 
sämmtlichen betreffen nden Regierungen erhalten baben, so werden nunmehr die 
fraglichen Bestimmungen nachstehend zur Nachachtung öffentlich bekannt gemacht: 
Postvorschüsse: 
Bei jeder Postanstalt können auf # andere Postanstalt Beträge bis zur 
Höhe von 50 Thaler oder 871 Fl. W. auf Sendungen aller Art nach- 
genommen werden. Nachnahmen von rnneportanalagen und Spesen, welche 
auf Sendungen haften, sind auch zu hoherem Betrag zulässig. 
Die Auszahlung des Betrags am Ort der Ausgabe kann im Mgeme. 
nen und selbst bei einer vorschriftewidrig benzsgerten Liusendung des beige 
benen Rückscheins nicht eher verlangt werden, als r Rũchchein mit 
Bemerkung, daß die Gintösung erfolgt sei, ancselnene ln. 
Sendungen mit Nachnahmen sind:
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.