— 48 —
A.
Handelsbestimmungen.
1.
Der Capitain eines jeden in Handelsezwecken nach Bangkok kommenden
Schiffes eines der contrahirenden Deutschen Staaten muß, je nachdem ihm das
Eine oder Andere passender erscheint, entweder vor oder nach dem Einlaufen
in den Fluß die Ankunft seines Schiffes bei dem Zollhause zu Paknam melden
und zugleich die Zahl seiner Mannschaft, der mitgeführten Kanonen, sowie den
Hafen, woher er kommt, angeben. Sobald sein Schiff zu Paknam Anker ge-
worfen, hat er alle seine Kanonen und Munition dem Zollhausbeamten in Ver.
wahrung zu geben und ein Zellhausbeamter wird dann dem Schiffe beigegeben
werden und mit demselben nach Bangkok gehen.
2
Jedes Handelsschiff, welcheg an Paknam vorbei gefahren ist, ohne baselbft
seine Kanonen und Munition auszuladen, wie dies vorstehend verordnet ift,
wird nach Paknam zurück geschickt werden, um jeder Verschrift nachzukommen,
und hat außerdem eine Geldstrafe bis zu Achthundert Ticals verwirkt. Nach
Ablieferung seiner Kanonen und Munition wird demselben die Rückkehr nach
Vaugkok gestattet werden.
Sobald ein Deutsches Schiff zu Vangkok Anker geworfen, hat der Kapi-
tain desselben, wofern nicht ein Festtag dagwischen fällt, sich iunerhalb vier und
zwanzig Stunden nach Ankunst auf das Deutsche Consulat zu begeben und
daselbst die Schiffspapiere, Connossamente u. s. w. zugleich mit einem richtigen
Manifeste über seine Ladung abzugeben, und, nachdem der Censular--Beamte
diese Einzelheiten dem Jollhause mitgetheilt bat, wird von diesem sofort die Er-
laubniß zum veschen ertheilt werden. Sollte die Jollbebörde mit Ertheilung
dieser Erlaubniß länger als vier und zwanzig Stunden zötern, so wird Letteren
mit gleicher Wirkung, als ob sie von der Zollbehörde ausgegangen wäre, vom
Consular-Beamten ertheilt werden.
Unterläßt der Käpitain seine Ankunft zu melden, oder zeigt derselbe ein
falsches Manifest ver, so unterliegt er einer Strafe bis zu Vierhundert Tials;
es soll ihm jedoch gestattet sein, etwaige Irrthümer in seinem Manifeste inner-
halb vierundzwanzig Stunden nach Ablieferung desselben an den Consular-Beamten
noch nachträglich zu berichtigen, ohne Strafe dafür gewärtigen zu müssen.