Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1865. (14)

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4. 
Ein Deutsches Schiff, welches zu löschen und auszuladen anfängt, ehe es 
dazu die Erlaubniß erhalten hat, oder welches geschunggelt, sei es im Flusse 
oder außerhalb der Barre, hat eine Geldstrafe bis zu achthundert Ticals und 
Confiscation des. geschunggelten oder ausgeladenen Gutes zu gewärtigen. 
5. 
Sobald ein Deutsches Schiff seine Ladung gelöscht und seine neue Fracht 
wieder eingenommen, alle Abgaben bezahlt und ein richtiges Manifest seiner 
Ausfuhrladung dem Deutschen Consularbeamten übergeben hat, soll dem Schif- 
fer ein Siamesischer Glarirungsschein ertheilt werden, und der Consular-Beamte 
wird dann, wenn nicht sonstige gesetzliche Hindernisse der Abreise des Schiffes 
entgegenstehen, dem Capitain die Schiffspapiere wieder zustellen und dem 
Schiffe die Abfahrt gestatten. Ein Follhausbeamter wird das Schiff nach 
Paknam begleiten, dort wird es von dem Zollhausbeamten dieser Station in- 
spiciirt werden und wird die bei der Ankunft zur Verwahrung abgelieferten Ka- 
nonen und Munition zurück erhalten. 
6. 
Alle Zollhausbeamten sollen ein Abzeichen tragen, woran sie als solche er- 
kannt werden können, wenn sie in Ausübung ihres Amtes begriffen sind, und es 
sollen immer nur zwei Zollhausbeamte auf einmal an Bord eines Deutschen 
Schiffes kommen dürfen, es sei denn, daß eine größere Zahl erforderlich wäre, 
um Schmuggelgut in Beschlag zu nehmen. 
(gez.) Guf Culenburg. 
(gcz.) Krom-zma Lu- 5 Worsa Ti-raat Sen-nit. 
. 8. 
(gez.) Tschaupraja Sisuriwong Samuha Prakralahrom. 
(gez). Tschaupraja Nawiwong Maha Kasatibodi. 
L. S. 
(gez.) Tschaupraja Jommerat. 
(Lez.) Praja Montri Prakralahvom Fainiie. 
(L. S.)
	        
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