Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1865. (14)

8. Verordnung, 
die vom letzten Trinitatissonntag auf den Johannesfesttag zu ver- 
legende Schmückung der Gräber 
betreffend. 
Da die seit Einführung der am letzten Trinitatissonntag zu begehenden 
kirchlichen Feier zum Gedächtniß der Verstorbenen üblich bewordene allgemeine 
Ausschmückung der Grabstätten nicht nur wegen der rauhen Jahreczeit, 
in welche besagter Sonntag fällt, mit großen Wisinrslichteleen verbunden ist, 
sondern auch bei der Kürze des spatherbstlichen Tages Veranlassung zu man- 
cherlei Ungebũhrnissen und nächtlichem Unsug gegeben hat, eben deswegen 
aber in der biesigen Gemeinde der wehlbegründete Muusch rege geworden und 
durch die Kirchendeputation zur Keumtuf der kirchlichen Oberbehörde gebracht 
worden ist, auch angenommen werden darf, daß an andern Ortschaften 
Landes ebenfalls das Bedürfniß empfunden wird, daß diesen Uebelständen 6 
geholfen werde, so wird mit Hochster Genehmigung hiermit folgendes verordnet: 
1. 
Am letzten Trinitatissonntage, als dem Tage der kirchlichen Feier zum Ge- 
dächluiß der Verstorbenen, ist der Zutritt zu den Friedhöfen lediglich während 
der Zeit der vollen Tageshelle zu gestatten, und sind die Pforten derselben so- 
sort mit dem Einbruch der Dämmerung zu schließen. 
2. 
Dagegen soll an dem in die Hochsommerzeit fallenden Sonntage, an wel- 
chem das Gedenkfest Johannes des Täufers gefeiert wird, die Friedhofspforte 
vom Morgen bis zum Eintritt der Dunkelheit offen gehalten werden, um den 
Angehörigen Verstorbener zur Ausschmückung und Bekränzung der Gräber er- 
leichterte Gelegenheit zu bieten.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.