8. Verordnung,
die vom letzten Trinitatissonntag auf den Johannesfesttag zu ver-
legende Schmückung der Gräber
betreffend.
Da die seit Einführung der am letzten Trinitatissonntag zu begehenden
kirchlichen Feier zum Gedächtniß der Verstorbenen üblich bewordene allgemeine
Ausschmückung der Grabstätten nicht nur wegen der rauhen Jahreczeit,
in welche besagter Sonntag fällt, mit großen Wisinrslichteleen verbunden ist,
sondern auch bei der Kürze des spatherbstlichen Tages Veranlassung zu man-
cherlei Ungebũhrnissen und nächtlichem Unsug gegeben hat, eben deswegen
aber in der biesigen Gemeinde der wehlbegründete Muusch rege geworden und
durch die Kirchendeputation zur Keumtuf der kirchlichen Oberbehörde gebracht
worden ist, auch angenommen werden darf, daß an andern Ortschaften
Landes ebenfalls das Bedürfniß empfunden wird, daß diesen Uebelständen 6
geholfen werde, so wird mit Hochster Genehmigung hiermit folgendes verordnet:
1.
Am letzten Trinitatissonntage, als dem Tage der kirchlichen Feier zum Ge-
dächluiß der Verstorbenen, ist der Zutritt zu den Friedhöfen lediglich während
der Zeit der vollen Tageshelle zu gestatten, und sind die Pforten derselben so-
sort mit dem Einbruch der Dämmerung zu schließen.
2.
Dagegen soll an dem in die Hochsommerzeit fallenden Sonntage, an wel-
chem das Gedenkfest Johannes des Täufers gefeiert wird, die Friedhofspforte
vom Morgen bis zum Eintritt der Dunkelheit offen gehalten werden, um den
Angehörigen Verstorbener zur Ausschmückung und Bekränzung der Gräber er-
leichterte Gelegenheit zu bieten.